BGH: Vertragshändler hat nach Kündigung durch Unternehmen Ausgleichsanspruch

BGH: Vertragshändler hat nach Kündigung durch Unternehmen Ausgleichsanspruch
17.07.2015239 Mal gelesen
Ein Vertragshändler hat nach Kündigung durch das Unternehmen auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er ein neues Angebot ablehnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (VIII ZR 30/06).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird ein Vertragshändler vom Unternehmen gekündigt, hat er einen Ausgleichsanspruch. Dieser besteht nur dann nicht, wenn die Kündigung auf schuldhaftes Verhalten des Vertragshändlers oder Handelsvertreters zurückzuführen ist. Das stellte der BGH klar.

Konkret entschieden die Karlsruher Richter über die Klage eines Vertragshändlers auf Vertragshändlerausgleich analog § 89b HGB. Dieser war Vertragshändler für einen Autohersteller. Da der Autobauer sein Vertriebsnetz auf Grund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten neu aufstellen wollte, kündigte er flächendeckend die Verträge mit den Vertragshändlern. Gleichzeitig bot er den Händlern neue Verträge an. Diese lehnte der Kläger jedoch ab und beanspruchte Ausgleich. Wie schon das Landgericht Frankfurt a.M. und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gab auch der BGH der Klage statt.

Dem Vertragshändler sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, so dass der Ausgleichsanspruch nach der Kündigung durch das Unternehmen bestehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das neue Vertragsangebot unter geänderten Bedingungen nicht angenommen wurde. Auf die Gründe für die Änderungskündigung komme es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler bzw. Handelsvertreter zumutbar war.

Der Vertragshändler ist in der Regel im hohen Maße von Hersteller-Unternehmen abhängig. Häufig ist der Vertragshändler zur Abnahme von Mindestmengen oder zur Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen verpflichtet. Auf der anderen Seite kann der Vertragshändler auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses aber auch gewisse Treupflichten beanspruchen. Dazu kann auch der Ausgleichsanspruch, eine Art Abfindung, nach Beendigung des Vertrages durch das Unternehmen gehören.

Für den Vertragshändler sind daher gut durchdachte und ausgestaltete Vertragshändlerverträge wichtig, die sich an seinen individuellen Bedürfnissen orientieren und auch für eine gewisse Absicherung sorgen. Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können die Verträge entsprechend ausgestalten, bestehende Verträge überprüfen und auch bei Rechtsstreitigkeiten die Interessen der Mandanten durchsetzen.

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