Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit

Wirtschaft und Gewerbe
28.08.2008798 Mal gelesen

Nach § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird. Eine besondere Form des Verlangens nach Teilzeitarbeit schreibt das Gesetz nicht vor, sodass dieses Verlangen auch mündlich oder fernmündlich unterbreitet werden kann. Ein arbeitsvertragliches Schriftformerfordernis verstößt gegen § 22 Abs. 1 TzBfG, da es eine verbotene Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers darstellen würde.

Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor dem Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Dabei ist es ihm nach der Entscheidung des BAG vom 24.06.2008 - 9 AZR 514/07 - gestattet, sein Verringerungsverlangen davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber seinem Verteilungswunsch zustimmt. Das Verringerungsverlangen und der Verteilungswunsch stellen ein einheitliches Vertragsangebot dar.