Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Haftung gebundener Vermittler der ehemaligen INFINUS FDI AG

Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Haftung gebundener Vermittler der ehemaligen INFINUS FDI AG
19.03.2015345 Mal gelesen
München den 19.03.2015: Rund eineinhalb Jahre nach der Insolvenz der ehemaligen INFINUS FDI AG liegt nunmehr der Kanzlei Peres & Partner die nach diesseitigem Kenntnisstand erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Haftung eines gebundenen Vermittlers vor.

Rechtsanwalt Sochurek hatte das Verfahren bereits in der ersten Instanz für seinen Mandanten, einen ehemaligen tied agent der INFINUS FDI AG, erfolgreich zu einem Abschluss führen können (Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30.10.2014; Az. 6 O 122/14). Hierüber wurde bereits ausführlich berichtet.

Sochurek vertrat den betreffenden Vermittler auch in der Berufungsinstanz, nachdem die klagenden Anleger gegen das Urteil Berufung eingelegt hatten. Nunmehr konnte auch in der Berufungsinstanz ein vollständiges Obsiegens des betreffenden Vermittlers erreicht werden.

Mit Endbeschluss vom 09.03.2015 wies das Oberlandesgericht Schleswig die Berufung der Klägerseite - Anleger der ehemaligen Infinus Gruppe - vollumfänglich zurück (Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig, Az. 5 U 203/14).

Das Oberlandesgericht führte aus, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zu Stande gekommen sei, weshalb vertragliche Ansprüche ausscheiden würden. Es habe ein unternehmensbezogenes Geschäft vorgelegen für die INFINUS AG FDI. Dies entspricht der Argumentation, die Peres & Partner vom ersten Prozesstag an verfolgt hat.

Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung, dies ist der für die zahlreichen Parallelverfahren springende Punkt, zutreffend damit, dass sich der unternehmensbezogene Charakter des Geschäfts bereits aus den vorgelegten Unterlagen ergeben habe. Diese Unterlagen waren auch in Parallelverfahren nach Kenntnis von Rechtsanwalt Sochurek in den allermeisten Fällen verwendet worden, weshalb die Wertungen des Beschlusses auf andere Fälle ohne Weiteres übertragbar sein dürften.

Ebenso klar erteilte das Oberlandesgericht der Auffassung der Klägerseite eine Absage, dass diese sittenwidrig geschädigt worden sei.

"Dies ist die seit langem erwartete Entscheidung auf Ebene der Oberlandesgerichte. Wir freuen uns für unseren Mandanten und auch die zahlreichen anderen betroffenen Vermittler. Aufgrund der Übertragbarkeit der Wertungen der Entscheidung auf andere Fälle dürften sich die Aussichten von Anlegern, Schadensersatz von gebundenen Vermittlern zu erhalten, nochmals deutlich verfinstert haben." So Rechtsanwalt Sochurek.

Im Übrigen teilt Peres & Partner mit, dass auf Ebene der Landgerichte mittlerweile weitere Entscheidungen zu Gunsten von Vermittlern ergangen sind. Diese brauchen nicht mehr im Einzelnen kommentiert zu werden, da alle Entscheidungen mit mangelnder Passivlegitimation begründet sind. Es bleibt dabei: Rechtsanwalt Sochurek von Peres & Partner hat bislang jeden Fall vollumfänglich gewonnen, es gab weder Vergleiche noch Niederlagen. Kein Anleger konnte bislang erfolgreich einen Anspruch gegen einen gebundenen Vermittler durchsetzen.

 

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

 

Nikolaus Sochurek

Rechtsanwalt

 

Peres & Partner Rechtsanwälte 

Friedrichstraße 17

D-80801 München

Tel: 49 89 38 38 37 31

Fax: 49 89 38 38 37 41

E-Mail: nikolaus.sochurek@peres-partner.com

www.peres-partner.com

 

Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Gesellschaftsrecht stellt das Handelsvertreterrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt dar.