Von der Pflicht der Banken und anderer Vertriebe von Finanzdienstleistungen dem Kunden ihre Provisonen offenzulegen

Wirtschaft und Gewerbe
31.07.2008763 Mal gelesen
Vertriebsorganisationen, wie z. B. Banken erhalten im Bereich der Finanzdienstleistungen von den Produktanbietern, wie z. B. Fondsgesellschaften Provisionen für die verkauften Produkte (sog. Kickback-Zahlungen). Finanziert werden diese Provisionen aus den Gebühren, die der Anleger bezahlt.

Erwirbt z.B. ein Kunde einen Investmentfond und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen, dann reicht die Kapitalanlagegesellschaft  von diesen 1 % z. B. 0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.

Der Vertreiber, z.B. die Bank, ist dem Kunden gegenüber verpflichtet, den Kunden über die Kickback-Zahlung, das heißt die Provision, die sie für das Geschäft erhält, zu informieren, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, zu eruieren, welches eigene Interesse die Bank daran hat, dass der Kunde das Geschäft abschließt. Hierzu hat der BGH wie folgt geurteilt: "Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält,muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten."

Doch noch immer wird nicht jeder Kunde von den Vertrieben auf die anfallenden Provisionen hingewiesen.

Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. So besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.