Zum 1. Januar 2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland in Kraft

Zum 1. Januar 2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland in Kraft
09.12.2014325 Mal gelesen
Nach mehr als zehn Jahren kontroverser Diskussionen wird nunmehr in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von € 8,50 pro Stunde eingeführt.

Deutschland ist eines der letzten Länder der Europäischen Union, in dem ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt wird. In Zukunft wird es nur noch in Österreich, Zypern, Dänemark, Finnland, Italien und Schweden keinen gesetzlichen Mindestlohn geben.

In der Vergangenheit setzte Deutschland auf ein System der Selbstregulierung, indem der Großteil der Löhne im Rahmen von Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt wurde. Die Wiedervereinigung hat jedoch dazu geführt, dass die Anzahl der von Tarifverträgen erfassten Arbeitnehmer deutlich gesunken ist.

Welche Veränderungen bringt der neue Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für sämtliche Arbeitnehmer sowie Praktikanten, soweit das Praktikum nicht Bestandteil der schulischen, universitären oder einer vergleichbaren Ausbildung ist und einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten umfasst. Der gesetzliche Mindestlohn greift nicht bei Jugendlichen unter 18 Jahren, wenn diese ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben und bei Praktika im Rahmen der Berufsausbildung.

Der gesetzliche Mindestlohn ist bundesweit einheitlich für sämtliche Branchen verpflichtend geregelt. Hinsichtlich der Vergütung von Überstunden können jedoch Abweichungen vom Mindestlohn vereinbart werden; Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto schließen, wonach Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden oder letztlich - wenn kein Freizeitausgleich erfolgt - der gesetzliche Mindestlohn für die Mehrarbeit gezahlt wird.

Im Mindestlohngesetz ist überdies geregelt, dass ein Unternehmen, welches Sub- oder Nachunternehmen zur Erbringung bestimmter Arbeiten oder Dienstleistungen engagiert, für den Mindestlohn haftet, falls der Sub- oder ein Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Diese Regelung ist insbesondere für den Bausektor von Bedeutung, da hier regelmäßig ein Generalunternehmer einen oder mehrere Sub- oder Nachunternehmer beauftragt. Die Haftung des Generalunternehmers besteht unabhängig von seiner Kenntnis über mögliche Verstöße gegen das Mindestlohngesetz.

Das Mindestlohngesetz begründet zudem umfassende Dokumentationspflichten der Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten, sogenannten Minijobbern (regelmäßiges Monatsgehalt von maximal € 450,00) sowie von Arbeitgebern in bestimmten Branchen. Hiervon betroffen sind u.a. der Bausektor, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie das Gebäudereinigungsgewerbe. Die Arbeitgeber müssen im Rahmen der Dokumentationspflicht gesonderte Aufzeichnungen über den Beginn, das Ende und die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit führen. Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.

Weiterhin verpflichtet das Mindestlohngesetz ausländische Unternehmen des Bausektors, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personenbeförderungsgewerbes, des Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes sowie Unternehmen der Forstwirtschaft, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft dazu, ihre Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme in Deutschland bei den zuständigen Behörden zu melden.

Alle zwei Jahre wird von einer unabhängigen, hierzu berufenen Kommission über eine Anpassung des Mindestlohns entschieden.

Für die deutsche Wirtschaft führt die Einführung des Mindestlohns zu einer Vielzahl von Fragen, insbesondere der, ob der relativ hohe Mindestlohn nicht eher zu einem Abbau von Arbeitsplätzen führen wird, anstatt den Schutz der Arbeitnehmer zu erhöhen.

 

Mehr Informationen: http://dr-thomas-rinne.de/category/deutsches-wirtschaftsrecht/

 

Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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