Anzuwendende Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitenden Strassentransporten

Wirtschaft und Gewerbe
27.10.2014245 Mal gelesen
Schadensfall bei einem Umzugstransport von Deutschland ins europäische Ausland. Welche Rechtsnormen finden dann eigentlich Anwendung?

Wenn ein Gütertransport auf der Strasse grenzüberschreitend durchgeführt, kann die Frage aufkommen, ob stets und immer allein die eigentlich einschlägigen CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route -  Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) zu beachten sind oder ob (auch) andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.

Art. 1 Absatz 4 CMR ist geeignet, zu dieser Frage Auskunft zu geben. Dort ist geregelt, wann die CMR keine Anwendung finden. Danach sind die CMR u. a. nicht auf die Beförderung von Umzugsgut anwendbar.

Findet deutsches Recht Anwendung, so sind auf einen solchen Auftrag dann nicht die CMR, sondern, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, die ggf. vereinbarten AGB bzw. ADSp und sonst die §§ 451 ff HGB anzuwenden. Ob der Vertrag deutschem oder dem Recht eines anderen Staates unterliegt, hängt zunächst von der Rechtswahl durch die Vertragsparteien ab. Ansonsten gilt die Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 593/2008 (ROM-I-Verordnung).

Selbst wenn die CMR zur Anwendung kommen, ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Rechtsfragen nicht durch die CMR geregelt werden. So enthalten die CMR beispielsweise gar keine oder zumindest keine abschließende Regelungen zur Frage des Vertragsschlusses, des Vergütungsanspruches und Übernahme der Verpflichtung zum Be- und Entladen des Frachtgutes. Auch hierbei sind mithin ergänzend die AGB/ADSp bzw. die Regelungen der §§ 407 HGB und erforderlichfalls des BGB anzuwenden.

Es lohnt sich mithin, bei einem grenzüberschreitenden Strassentransport im Einzelfall nachzuprüfen, ob und welche Rechtsvorschriften neben den CMR Anwendung finden könnten.