§ 451 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut
§ 451 HGB – Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Zu § 451: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).