BGH: Zahlen und Rechtszusatz reichen nicht zur unterscheidbaren Kennzeichnung einer Firma

BGH: Zahlen und Rechtszusatz reichen nicht zur unterscheidbaren Kennzeichnung einer Firma
18.09.2014284 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 17.05.2013 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass es für die vom Handelsgesetzbuch (HGB) geforderte Unterscheidbarkeit von Firmen und ihre Kennzeichnung nicht genügt, wenn ihre Firmenbezeichnung aus einer Zahl und einem Rechtszusatz besteht (AZ.: 12 W 51/13).

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Vorliegend gründete die Beteiligte im Februar 2012 eine Gesellschaft und meldete sie zur Eintragung in das Handelsregister an. Anschließend wurde ihr mitgeteilt, dass die geforderte Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort durch die Bezeichnung mit lediglich zwei Ziffern, nicht vorliege. Eine eingeholte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilte wohl die Auffassung des Gerichts. Dazu führte sie aus, die Nutzung allein von Zahlen sei für die Gesamtwirtschaft nicht zu akzeptieren.

Letztlich wurde die Anmeldung der Firma zurückgewiesen. Dagegen legte die Beteiligte Beschwerde ein, die sie u.a. mit der Annahme begründete, die betroffenen Verkehrskreise könnten ihr Unternehmen durchaus von anderen unterscheiden, und weiter ausführte, es sei durch den Rechtszusatz ihrer Firma klar erkennbar, worum es sich handele. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg half der Beschwerde nicht ab.

Der BGH meint, die Beschwerde sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet; die Anforderungen des HGB an die Unterscheidbarkeit und Kennzeichnung einer Firma seien nicht erfüllt. Es sei zwar durchaus zulässig, im Rahmen der Bezeichnung auch zusätzlich Zahlen zu nutzen, jedoch sei die alleinige Nutzung nicht ausreichend. Dies gelte auch dann, wenn ein Rechtszusatz in der Bezeichnung enthalten sei.

Der BGH hatte bereits in einem früheren Beschluss (v. 15.10.2012, AZ.: 12 W 48/12) ausgeführt, dass Zahlen in Verbindung mit einem Wort oder einer Buchstabenfolge grundsätzlich geeignet seien, eine Firma zu kennzeichnen, jedoch komme es für die Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort wegen des bezweckten Publikumsschutzes auf die Verkehrsauffassung des ganzen Rechtsverkehrs und nicht nur auf die betroffenen Verkehrskreise an. Der durchschnittliche Verkehrskreis nehme eine Firmenbezeichnung jedoch nur oberflächlich wahr, sodass hier eine hinreichende Unterscheidbarkeit der Firma danach nicht in Betracht komme. Allein der Rechtszusatz, bspw. "GmbH" könne auch keine eindeutige Unterscheidbarkeit begründen.

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