Rechtsprechungsänderung zu besicherten Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Wirtschaft und Gewerbe
07.08.2014375 Mal gelesen
Gesellschafterdarlehen, also Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, sind in der Praxis ein sehr häufig anzutreffendes Mittel zur Finanzierung von Unternehmen. Gerade in Krisenzeiten sind sie oft die einzige Möglichkeit, die Gesellschaft kurzfristig mit frischem Geld auszustatten.

Gesellschafterdarlehen, also Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, sind in der Praxis ein sehr häufig anzutreffendes Mittel zur Finanzierung von Unternehmen. Gerade in Krisenzeiten sind sie oft die einzige Möglichkeit, die Gesellschaft kurzfristig mit frischem Geld auszustatten.

Bestellt die Gesellschaft ihrem Gesellschafter für das Darlehen eine Sicherheit und gerät sie danach in die Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung die Freigabe der Sicherheit verlangen, wenn die Bestellung der Sicherheit in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte. Bereits geleistete Tilgungszahlungen der Gesellschaft muss der Gesellschafter erstatten, wenn die Tilgung innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgte. Dementsprechend ging man bisher gemeinhin davon aus, dass auch eine Befriedigung des Gesellschafters durch Verwertung der ihm gestellten Sicherheit nur dann anfechtbar ist, wenn sie innerhalb dieser Jahresfrist erfolgte.

Dies soll nach der Entscheidung des BGH vom 18. Juli 2013 anders sein. Danach soll die Befriedigung des Gesellschafters durch Verwertung der ihm gestellten Sicherheit anstatt durch Tilgungszahlungen der Gesellschaft auch dann anfechtbar sein, wenn sie nicht in der Jahresfrist erfolgt ist, sondern lediglich nicht länger als zehn Jahre zurück liegt. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter, dessen Darlehensforderung besichert ist, im Ergebnis schlechter stehen kann als ein Gesellschafter ohne Sicherheit.

Nach dieser neuen Rechtsprechung ist die Bestellung einer Sicherheit regelmäßig nur dann sinnvoll, wenn eine langfristige Finanzierung durch den Gesellschafter geplant ist. Denn erst zehn Jahre nach der Bestellung hat die Sicherheit für den Gesellschafter einen echten Wert. Der Gestaltungsspielraum ist vermutlich sehr begrenzt. Bei bereits bestehenden Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen könnte der Gesellschafter durch Verzicht auf die Sicherheit das Insolvenzanfechtungsrisiko gegebenenfalls wieder auf die Jahresfrist reduzieren. Wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Befriedigung besteht, dürfte das eine Umgehung darstellen.