Klarstellung der BaFin: Familienunternehmen sind keine Banken
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Merkblatt "Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts" (abrufbar auf der BaFin-Homepage) jüngst aktualisiert (Fassung vom 11. März 2014). Sie stellt zum einen klar, dass persönlich haftende Gesellschafter nicht als "Publikum" im Sinne des KWG zu qualifizieren sind und dass Guthaben auf Gesellschafterdarlehenskonten (auch "Privat- oder Verrechnungskonto") nicht "unbedingt rückzahlbar" seien. Der Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verhindere, dass Gesellschafter die Gesellschaft durch Geltendmachung in die Zahlungsunfähigkeit trieben. Das gilt ebenso für Kapitalgesellschaften. Gesellschafterdarlehen fallen also nicht unter das KWG. Die gewünschte Klarstellung für Familienunternehmen ist erfreulich schnell eingetreten.
Ausnahmen
Allerdings sind nicht alle Gesellschaftstypen und Finanzierungsinstrumente aus Sicht der BaFin unbedenklich. Ausnahmen gelten für Publikumsgesellschaften, bei denen der Gesellschafter als reiner Kapitalgeber anzusehen ist. Stille Gesellschaften und Genussrechte ohne Verlustbeteiligung sind grundsätzlich kritisch, wenn der Kapitalgeber nicht auch Gesellschafter ist. Bei mezzaninen Finanzierungen durch Dritte ist ein qualifizierter Rangrücktritt erforderlich.
Grundsätzlich fallen auch Kreditgeschäfte unter verbundenen Unternehmen nicht unter den Tatbestand des Einlagegeschäfts, weil das verbundene Unternehmen nicht zum Publikum zählt. Das gilt jedoch wohl nicht für Gleichordnungskonzerne, also für Darlehen unter Schwestergesellschaften.
Aktive Gesellschafterkonten
Das BGH-Urteil v. 12.3.2013 (II ZR 73/11) gibt Anlass auf die Formulierung der Kontenregelung im Gesellschaftsvertrag besonders zu achten. Im Urteilsfall erhielten die Kommanditisten eines Schifffonds in der Rechtform der KG regelmäßig gewinnunabhängige Auszahlungen. Diese sollten nach dem Gesellschaftsvertrag "auf dem Darlehenskonto verbucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit". Der BGH stellt klar, dass gewinnabhängige Auszahlungen zulässig sind. Sie führen im Außenverhältnis zu einer Haftung nach §§ 171, 172 HGB. Ob im Innenverhältnis eine Verbindlichkeit des Gesellschafters entsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer Publikumsgesellschaft genügte die o.g. Formulierung nach Ansicht des BGH nicht. Die Entscheidung legt nahe, die Behandlung aktivischer Gesellschafterkonten im Gesellschaftsvertrag detailliert zu regeln. Hilfsweise bietet die Feststellung eines Jahresabschlusses mit Forderungen ggü. dem Gesellschafter eine Gelegenheit zur Regelung.