Impressum auf Portalen wie XING, kanzlei-seiten.de etc.: Gericht gibt Abmahner Recht

Wirtschaft und Gewerbe
02.05.2014319 Mal gelesen
Wer als Unternehmer beziehungsweise Freiberufler über ein Profil auf Portalen wie Facebook, XING oder kanzlei-seiten.de verfügt, sollte großen Wert auf ein ordnungsgemäßes Impressum legen. Das Landgericht Stuttgart hat kürzlich die Abmahnung eines Rechtsanwaltes wegen Verletzung der Impressumspflicht auf kanzleiseiten.de als rechtmäßig angesehen.

Vorliegend traf es einen Rechtsanwalt. Dieser war von einem Kollegen vor allem wegen seines Profils auf kanzlei-seiten.de wegen eines nicht ordnungsgemäßen Impressumsabgemahnt worden. Dabei wurde ihm zum Vorwurf gemacht, dass Angaben u.a. zur Berufshaftpflichtversicherung, zum zuständigen Registergericht und zum vertretungsberechtigten Partner fehlen würden. Nicht ausreichend sei, dass sich alle erforderlichen Angaben auf dem verlinkten Profil der Kanzlei befinden würden. Als der abgemahnte Anwalt nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, ging der Kollege gegen ihm im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor.

Impressumspflicht bei geschäftsmäßigen Profilen

Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten des Abmahnanwaltes und erließ mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 11 O 72/14) die begehrte einstweilige Verfügung.

Das Gericht stellte zunächst einmal klar, das bei geschäftsmäßig benutzten Profilen eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG besteht. Der Anleger des Profils ist hier als Dienstanbieter anzusehen und nicht der Betreiber des jeweiligen Portals.

Verlinkung auf vollständiges Impressum ist heikel

Die hier im Profil auf kanzlei-seiten.de vorgenommene Verlinkung auf die eigene Webseite reiche nicht aus, um den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Profil zu genügen. Es fehle mangels geeigneter Bezeichnung an der leichten Erkennbarkeit. Hierfür müssten die Links etwa mit "Impressum" oder "Kontakt" gekennzeichnet sein, was hier jedoch zu verneinen ist.

Anspruch nicht durch rechtsmissbräuchliche Abmahnung ausgeschlossen

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung sei hier nicht wegen eines Missbrauches gem. § 8 Abs. 4 UWG ausgeschlossen. Hierzu führte das Gericht aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Racheaktion unter Kollegen sprechen würden. Allein die Tatsache, dass der Anwalt mehrere Kanzleien abgemahnt hat, spreche für kein sachwidriges Gebührenerzielungsinteresse.

Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, sollten Unternehmer hier vorsichtig agieren. Profile auf Portalen wie Facebook, Google , XING und auch kanzlei-seiten.de sollten immer mit einem ordnungsgemäßen Impressum versehen werden. Dies ist mit keinem hohen Aufwand verbunden, zumal Facebook inzwischen die Anlage es Impressums erleichtert hat. Auch XING verfügt inzwischen über eine Funktion zum Anlegen eines Impressums (unten rechts im Profil "Impressum bearbeiten". So können zeitraubende und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten um Abmahnungen vermieden werden. Ein Impressum ist nur bei Profilen unnötig, deren privater Charakter offensichtlich ist.

Wer als Unternehmer abgemahnt worden ist, sollte nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sondern sich erst einmal von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen. Ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung kann beispielsweise sein, wenn eine Massenabmahnung erfolgt ist. Welche Angaben ins Impressum gehören, hängt insbesondere von der Rechtsform des Unternehmens ab.

Ähnliche Artikel: