Compliance – Umfang und Folgen – für Geschäftsführer/Vorstände

Wirtschaft und Gewerbe
25.04.20081956 Mal gelesen

Compliance - Umfang und Folgen - für Geschäftsführer/Vorstände

 Compliance ist in aller Munde, Seminare überhäufen Interessierte mit Rechtsproblemen. Compliance kann definiert werden als "die Gesamtheit der Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organmitglieder und Mitarbeitern im Hinblick auf gesetzliche Ge- und Verbote begründen". Oder wie es einmal der amerikanische Vorstandsvorsitzende eines amerikanisch/deutschen Konzerns gegenüber Nietzer & Häusler formulierte: "Make shure you keep me out of jail". Für die Unternehmen geht es beim Thema Compliance nicht nur zentralerhebliche Kosten, sondern um das Unternehmen, finanzielle und existenzielle Risiken, sowie um straf- und zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer und Vorstände.
 

Die Diskussion um Compliance und in diesem Zusammenhang präventiv von Unternehmen zu installierenden Mechanismen gegen den Eintritt von Rechts- und Gesetzesverstößen kann zwar nicht verbindliche Antworten geben auf die Frage, ob die von einem Unternehmen getroffenen Vorsorgemaßnahmen ausreichend sind oder nicht, um die eigene Haftung der Geschäftsleitung zu verhindern, aber es kann sensibilisiert werden. In vielen Bereichen werden sich erst noch entsprechende Standards - state of the art - im Rahmen der öffentlichen Diskussion oder im Rahmen von entsprechenden Gerichtsverfahren entwickeln. Nun den Unternehmen aber zu raten, bis zum Vorliegen eines verlässlichen Standards zuzuwarten, wären ein schlechter Rat. Im Gespräch mit der ein Unternehmen betreuenden Wirtschaftskanzlei müssen spezifische, auf ein Unternehmen zugeschnittene Lösungen, gefunden und implementiert werden. Wichtig ist der Austausch von Unternehmen untereinander, um das Rad nicht ein zweites Mal zu erfinden. Nietzer & Häusler kann insoweit seinen Beitrag leisten, als wir auch hin und wieder auf sich entwickelnde Standards hinweisen und für entsprechende Compliance-Fälle sensibilisieren. Oftmals hilft hier auch der Blick in die USA, die in der Diskussion betreffend Compliance und der Installierung entsprechender unternehmensinterner Mechanismen der Abwehr von Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung führend sind. So gibt es in den USA im Rahmen der Federal Sentencing Guidelines "Bonuspunkte", wenn es um die Beurteilung auch der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsführung für Gesetzesverstöße in der zweiten oder dritten Managementebene geht. In den Genuss von solchen Bonuspunkte kommt nur, wer präventive Überwachungssysteme im Unternehmen tatsächlich lebt. In Deutschland fällig diese Thematik unter das Stichwort "Organisationsverschulden, Zurechnung von Wissen im Konzern etc.".

Für die Geschäftsleitung eines Unternehmens ist es ein Muss, mindestens auf mitgeteilte Produktproblematiken, die auch Risiken für Menschen darstellen, zu reagieren und auch bei ihnen mitgeteilten Gesetzesverstößen seiner Mitarbeiter sofort und nachweislich Reaktion ergriffen zu haben. Darüberhinaus wird man von jedem Mitglied einer Geschäftsleitung erwarten müssen, dass sich Organe eines Unternehmens an Hand von entsprechenden Fachzeitschriten über mögliche Risiken im Unternehmen, "state of the art" der eigenen Produktbeobachtungspflicht, Konstellation eines Beschwerdemanagements, den aktuellen Stand der Diskussion zum Thema Compliance und Vorsorgemechanismen, gegebenenfalls bei mangelnder Inhouse-Kapazität unter Einschaltung Dritter, informiert.