Compliance - Umfang und Folgen - für Geschäftsführer/Vorstände
Die Diskussion um Compliance und in diesem Zusammenhang präventiv von Unternehmen zu installierenden Mechanismen gegen den Eintritt von Rechts- und Gesetzesverstößen kann zwar nicht verbindliche Antworten geben auf die Frage, ob die von einem Unternehmen getroffenen Vorsorgemaßnahmen ausreichend sind oder nicht, um die eigene Haftung der Geschäftsleitung zu verhindern, aber es kann sensibilisiert werden. In vielen Bereichen werden sich erst noch entsprechende Standards - state of the art - im Rahmen der öffentlichen Diskussion oder im Rahmen von entsprechenden Gerichtsverfahren entwickeln. Nun den Unternehmen aber zu raten, bis zum Vorliegen eines verlässlichen Standards zuzuwarten, wären ein schlechter Rat. Im Gespräch mit der ein Unternehmen betreuenden Wirtschaftskanzlei müssen spezifische, auf ein Unternehmen zugeschnittene Lösungen, gefunden und implementiert werden. Wichtig ist der Austausch von Unternehmen untereinander, um das Rad nicht ein zweites Mal zu erfinden. Nietzer & Häusler kann insoweit seinen Beitrag leisten, als wir auch hin und wieder auf sich entwickelnde Standards hinweisen und für entsprechende Compliance-Fälle sensibilisieren. Oftmals hilft hier auch der Blick in die USA, die in der Diskussion betreffend Compliance und der Installierung entsprechender unternehmensinterner Mechanismen der Abwehr von Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung führend sind. So gibt es in den USA im Rahmen der Federal Sentencing Guidelines "Bonuspunkte", wenn es um die Beurteilung auch der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsführung für Gesetzesverstöße in der zweiten oder dritten Managementebene geht. In den Genuss von solchen Bonuspunkte kommt nur, wer präventive Überwachungssysteme im Unternehmen tatsächlich lebt. In Deutschland fällig diese Thematik unter das Stichwort "Organisationsverschulden, Zurechnung von Wissen im Konzern etc.".