Der BGH hat in 2006 entschieden, dass eine von § 48 GmbH-Gesetz abweichende, in der Satzung nicht zugelassene Beschlussprozedur selbst bei Zustimmung aller Gesellschafter zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse führt.
Nach § 48 GmbH-Gesetz werden Gesellschafterbeschlüsse in Versammlungen gefasst, des Weiteren bedarf es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht, wenn alle Gesellschafter in Textform dem Beschlussantrag vor dem schriftlichen Verfahren zustimmen. Andere Beschlussverfahren neben dem Versammlungsbeschluss und der schriftlichen Beschlussfassung kennt das Gesetz nicht. Das Gesetz kennt damit vor allem nicht die Beschlussfassung durch Telefonkonferenz oder Videokonferenz, durch sonstige Telekommunikation (z.Bsp. Rundruf oder Austausch von E-mails) und durch "kombinierte" Abstimmung, nämlich durch teils in der Versammlung, teils aus der Distanz abgegebene Stimmen. Derartige Beschlussfassungen können aber durch Satzungsregeln zugelassen werden. Sie sind unzulässig, wenn sie weder in der Satzung zugelassen noch von der Zustimmung aller Gesellschafter gedeckt sind.
Das Urteil macht also jede nicht im Gesetz oder in der Satzung zugelassene Beschlussprozedur bei der GmbH zu einem akuten Nichtigkeitsrisiko selbst dann, wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren zugestimmt haben. GmbH-Geschäftsführern ist einzuschärfen, dass sie auch bei Konsens aller Gesellschafter jede Abweichung von der in § 48 GmbH-Gesetz oder von der Satzung geregelten Beschlussprozedur unbedingt vermeiden müssen.
Immer wieder sollten Sie Ihre GmbH-Satzung den heutigen Gegebenheiten anpassen und die Flexibilität des GmbH-Gesetzes im Hinblick auf die Gestaltung von Satzungen nutzen. Gleiches gilt natürlich auch für die Satzung von Aktiengesellschaften, wobei hier eine größere Satzungsstrenge und eine geringere Flexibilität bei der Gestaltung zu beachten sind.