Facebook-Impressum: OLG Nürnberg lässt Massen-Abmahner Revolutive Systems abblitzen

Wirtschaft und Gewerbe
11.12.2013422 Mal gelesen
Zumindest ein IT-Systemhaus – die Revolutive Systems GmbH – hat massenweise Online-Händler wegen eines nicht vollständigen Impressums auf ihrer gewerblichen Fanseite bei Facebook abgemahnt. Sind derart ausufernde Abmahn-Aktionen erlaubt? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dies jetzt verneint und die Klage des Abmahners abgewiesen.

Die Betreiber von gewerblichen Facebook Seiten waren von der Revolutive Systems GmbH im großen Stil wegen eines nicht ordnungsgemäßen Impressums abgemahnt worden. Insgesamt waren vom Rechteinhaber über 191 Abmahnungen ausgesprochen worden. Den betroffenen Online-Händlern wurde dabei zu Last gelegt, dass bei Facebook  nicht Name und Anschrift des Unternehmers im Impressum angegeben stand. Ein Link auf die Webseite der Firma reichte nach Auffassung der Revolutive Systems GmbH nicht aus.

Das Landgericht Regensburg entschied mit Urteil vom 31.01.2013 (Az. 1 HK O 1884/12), dass die Revolutive Systems GmbH unter anderem einen Anspruch auf Unterlassung gegen den verklagten Online-Händler habe. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, der er gegen seine Impressumspflicht nach § 5 TMG verstoßen hat.

Diese Entscheidung hatte jedoch in der Berufungsinstanz keinen Bestand. Das OLG Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13) ab.

Gericht bejaht Rechtsmissbrauch bei Facebook-Massenabmahnung

Das Gericht berief sich darauf, dass die Abmahnungen hier rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UrhG sind. Dies ergibt sich vor allem aus der hohen Anzahl von Abmahnungen. Diese Abmahnwelle steht in keinem Verhältnis zu der wirtschaftlichen Situation des Rechteinhabers. Auffällig daran war, dass die Kosten für die Abmahnungen höher sind als die in Rechnung gestellten Bruttoerlöse der Firma. Ferner ist zu bedenken, dass die Verstöße nur mit einem geringfügigen Aufwand durch Nutzung einer entsprechenden Software innerhalb eines Tages festgestellt worden sind. Schließlich war zu bedenken, dass es sich hier bei dem abgemahnten Verhalten um einen formalen Verstoß ging. Von daher hat der Kläger eigentlich nur ein geringes Interesse an der Verfolgung. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Das Urteil ist trotzdem noch nicht rechtskräftig. Die Revolutive Systems GmbH kann gegen die Nichtzulassung der Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Verstoß gegen Impressumspflicht bei Facebook: Normalerweise Abmahnung erlaubt

Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens sollten die Betreiber von gewerblichen Fanpages - wie Online-Händler auf ein ordnungsgemäßes Impressum achten. Ansonsten sind Abmahnungen normalerweise zulässig. Dies ist nur anders, wenn besondere Umstände für einen Missbrauch der Abmahnung sprechen, die hier laut OLG Nürnberg aufgrund einer überzogenen Massenabmahnung gegeben war.