Deutscher Insolvenzverwalter darf auch in spanischen Häfen liegende Schiffe in Besitz nehmen

Deutscher Insolvenzverwalter darf auch in spanischen Häfen liegende Schiffe in Besitz nehmen
29.10.2013312 Mal gelesen
Ein durch das zuständige Insolvenzgericht bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter hat im gesamten räumlichen Geltungsbereich der Europäischen Insolvenzordnung dieselben Befugnisse, die ihm nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zustehen.

Insolvenzfälle mit europäischem Bezug sind vielschichtig und bedürfen oft klarstellender Gerichtsbeschlüsse, damit die Kompetenzen der handelnden Organe jedermann klar sind.

 

Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 wurde vom Amtsgericht Hamburg ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin ist eine GmbH mit zwei Geschäftsführern spanischer Nationalität. Die GmbH betreibt die Nordseefischei mit zwei Fischkuttern. Die Geschäftsführer halten sich an unbekannten Orten in Spanien auf. Die Kutter "Nordsee" und "Rodas" liegen in nordwest-spanischen Häfen. Die letzten bei deutschen Sozialversicherungsträgern gemeldeten Arbeitnehmer, deutsche Kapitäne, wurden spätestens zu Ende Januar 2006 abgemeldet.

Am 19. Juli 2007 erließ das Amtsgericht zur Klarstellung den Hinweisbeschluss, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. S, im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Rates Nr. 1346/2000 (EuInsVO) insbesondere auch in Spanien, dieselben Befugnisse hat, die ihm nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zustehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist daher insbesondere befugt, den im Schiffsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragenen Fischkutter aus Stahl "Rodas" und das im Schiffsregister beim Amtsgericht Cuxhaven auf Blatt 15818 eingetragene Fischereifahrzeug aus Stahl "Nordsee" sowie alle sonstigen Vermögensgegenstände der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und deren Herausgabe von der Schuldnerin zu verlangen.

------------------------

Fazit: Dem (deutschen) Insolvenzverwalter unterliegen alle Vermögensgegenstände innerhalb der Europäischen Union dem Zugriff. Schwierigkeiten für Gläubiger gibt es nur dann, wenn Vermögens nach außerhalb verbracht wird. Hier muss der Schuldner rechtzeitig beobachtet werden.

(Quelle: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 19.07.2007; 67a IE 2/07)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage