Insolvenzgericht darf Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens umdeuten

Insolvenzgericht darf Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens umdeuten
28.10.2013412 Mal gelesen
Stellt sich heraus, dass die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens wegen einer Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich ist, kann ein Insolvenzantrag umgedeutet werden, in einen Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens.

Manchmal stellt man vor Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ohne zu wissen, dass vor Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union schon die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt worden ist. Was soll das Gericht tun?

 

Eine Gläubigerin hat am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Daraufhin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom selbigen Tag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin von der Zustimmung des eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Sodann brachte das Insolvenzgericht in Erfahrung dass die Schuldnerin bereits am 27. Dezember 2006 bei der Rechtbank Amsterdam einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte. Die Rechtbank Amsterdam hatte der Schuldnerin mit Verfügung vom selben Tag vorläufig Zahlungsaufschub gewährt und ebenfalls einen Insolvenzverwalter eingesetzt.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 22.01.2007 hilfsweise beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, sofern die in den Niederlanden ergangene Entscheidung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens entgegenstehe.

 

Das Amtsgericht entschied, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens kam nicht in Betracht, da ein solches Verfahren bereits am 27. Dezember 2006 durch die Rechtbank Amsterdam und somit zwei Tage vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG München eröffnet worden ist.

Die Entscheidung der Rechtbank Amsterdam ist anzuerkennen. Eine Überprüfung der Entscheidung - insbesondere im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam hatte zu unterbleiben.

Über das Vermögen der Schuldnerin war daher das Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des AG München nach sein gegeben, da die Schuldnerin im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung im Amtsgerichtsbezirk München eine Niederlassung hatte. Die Schuldnerin hat aus den von ihr mitbenutzten Geschäftsräumen der Gläubigerin in München eine nicht bloß vorübergehende wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Der Leiter der Rechtsabteilung der Gläubigerin und eine Mitarbeiterin in der Rechtsabteilung haben glaubhaft angegeben, dass geschäftliche Entscheidungen der Schuldnerin von München aus vorbereitet und umgesetzt wurden. Zu diesem Zweck hielt sich einer der Geschäftsführer der Schuldnerin überwiegend in den Geschäftsräumen auf. Ferner wurden gesellschaftsrechtliche und vertragliche Angelegenheiten der Schuldnerin von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Gläubigerin. in München bearbeitet. Auch der Zahlungsverkehr der Schuldnerin wurde im Wesentlichen von München aus gesteuert.

Daher ist München als Niederlassung der Schuldnerin anzusehen.

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Fazit: Wenn die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland nicht (mehr) möglich ist, kommt die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Betracht. Es bedarf aber anwaltlicher Beratung, ob ein solcher Antrag sinnvoll ist.

(Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 05.02.2007; 1503 IE 4371/06)

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