Zulässiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann durch Zeitablauf unzulässig werden

Zulässiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann durch Zeitablauf unzulässig werden
23.10.2013402 Mal gelesen
Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf ist für die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, nicht der Moment des Einganges des Antrages maßgeblich, sondern der Moment, in dem das Gericht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.

Manche Schuldner bezahlen erst nachdem man einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat. Man hat dann endlich seine Forderung bedient bekommen. Die Insolvenzordnung scheint für diesen Fall vorzusehen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann als unbegründet zurückzuweisen ist und dem Schuldner die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die entsprechende Bestimmung wird indes nicht von allen Gerichten so ausgelegt.

 

Am 24. Februar 2012 hat die Gläu­bi­ge­rin die Er­öff­nung des In­solvenzverfahrens über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin be­an­tragt. Ihre For­de­rung in Höhe von 2.300,- € hat sie durch Vor­la­ge von Aus­dru­cken der elekt­ro­nisch über­mit­tel­ten Beitragsnach­wei­se, die Zahlungsunfä­hig­keit durch Vor­la­ge eines Vollstreckungsproto­kolls vom 20. Januar 2012 glaub­haft ge­macht.

Das Gericht wartete erst mal ab.

Im April 2012 beglich die Schuldnerin sodann ihre Schulden bei der Gläubigerin. In den letzten beiden Jahren sind zwei Insolvenzanträge derselben Gläubigerin gegen dieselbe Schuldnerin gestellt worden. Jedes Mal wurde die Forderung einige Zeit nach Antragstellung beglichen.

Die Schuld­ne­rin hat in meh­re­ren Schrift­sät­zen vor­ge­tra­gen, dass sie nicht zah­lungs­un­fä­hig sei.

Das Gericht forderte nun die Gläubigerin in einer Zwischenverfügung auf, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft zu machen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin, ihren Antrag als unbegründet zurückzuweisen und der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen, wie dies die Insolvenzordnung vorsieht.

Das Gericht wies den Antrag der Gläubigerin als unzulässig ab und legte ihr die Kosten auf.

Der An­trag sei un­zu­läs­sig, weil die Gläubigerin trotz des Hin­wei­ses in der ge­richt­li­chen Zwischen­ver­fü­gung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Schuldnerin nicht glaub­haft ge­macht habe. Zwar war auf­grund der mit dem An­trag auf Eröffnung des Verfahrens vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ur­sprüng­lich über­wie­gend wahr­schein­lich, dass die Schuld­ne­rin nicht in der Lage war, ihre fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­glei­chen. Sie habe je­doch in der Fol­ge­zeit so­wohl die Forderung der hie­si­gen An­trag­stel­le­rin als auch einer wei­te­ren Gläu­bi­ge­rin, die eben­falls einen An­trag ge­stellt hatte, in vol­ler Höhe be­gli­chen.

Im vor­lie­gen­den Fall habe die Gläu­bi­ge­rin nicht glaub­haft ge­macht, dass die Schuld­ne­rin aktu­ell noch zah­lungs­un­fä­hig ist. Ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Zeit­punkt, zu dem sämt­li­che Zuläs­sig­keits­vo­raus­set­zun­gen ge­ge­ben sein müs­sen, ist nicht der Mo­ment des Antragseingangs, son­dern der der Ent­schei­dung des Ge­richts über den Er­öff­nungs­an­trag. Hieraus folge, dass der An­trag­stel­ler auch das Fort­be­ste­hen eines Eröffnungsgrunds glaubhaft ma­chen müsse.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens waren der antragstellenden Gläu­bi­ge­rin auf­zu­er­le­gen, da ihr Antrag un­zu­läs­sig ge­wor­den ist. Die Bestimmung in der Insolvenzordnung, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, sei nicht anzuwenden. Diese Vor­schrift greife nur dann ein, wenn ein Eröffnungsantrag auch nach Be­glei­chung der For­de­rung zu­läs­sig bleibt und anschlie­ßend als un­be­grün­det zu­rück­ge­wie­sen wird, weil nach Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen fest­ge­stellt wird, dass doch kein Eröffnungsgrund ge­ge­ben sei.

Das Gericht fügte noch hinzu, dass die Gläubigerin die Möglichkeit gehabt hätte, nach dem Hinweis in der Zwischenverfügung die "Erledigung" des Verfahrens zu erklären. In diesem Fall hätte das Gericht bei einsprechender Anwendung der Kostenbestimmung der Zivilprozessordnung der Schuldnerin auferlegt.

-----------------

Fazit: Es gibt Gerichtsentscheidungen, deren Ergebnis manchmal schwer verständlich ist. Auch hätte das Gericht in seiner Zwischenverfügung auf die Feinheiten des Kostenrechts hinweisen können. Auf jeden Fall bedarf es sorgfältiger Überlegungen und anwaltlicher Beratung, ob man einen Insolvenzantrag stellt oder nicht.

(Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2012; 502 IN 51/12)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3 77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0 Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage