Manche Schuldner bezahlen erst nachdem man einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat. Man hat dann endlich seine Forderung bedient bekommen. Die Insolvenzordnung scheint für diesen Fall vorzusehen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann als unbegründet zurückzuweisen ist und dem Schuldner die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die entsprechende Bestimmung wird indes nicht von allen Gerichten so ausgelegt.
Am 24. Februar 2012 hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Ihre Forderung in Höhe von 2.300,- € hat sie durch Vorlage von Ausdrucken der elektronisch übermittelten Beitragsnachweise, die Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage eines Vollstreckungsprotokolls vom 20. Januar 2012 glaubhaft gemacht.
Das Gericht wartete erst mal ab.
Im April 2012 beglich die Schuldnerin sodann ihre Schulden bei der Gläubigerin. In den letzten beiden Jahren sind zwei Insolvenzanträge derselben Gläubigerin gegen dieselbe Schuldnerin gestellt worden. Jedes Mal wurde die Forderung einige Zeit nach Antragstellung beglichen.
Die Schuldnerin hat in mehreren Schriftsätzen vorgetragen, dass sie nicht zahlungsunfähig sei.
Das Gericht forderte nun die Gläubigerin in einer Zwischenverfügung auf, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft zu machen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin, ihren Antrag als unbegründet zurückzuweisen und der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen, wie dies die Insolvenzordnung vorsieht.
Das Gericht wies den Antrag der Gläubigerin als unzulässig ab und legte ihr die Kosten auf.
Der Antrag sei unzulässig, weil die Gläubigerin trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar war aufgrund der mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ursprünglich überwiegend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie habe jedoch in der Folgezeit sowohl die Forderung der hiesigen Antragstellerin als auch einer weiteren Gläubigerin, die ebenfalls einen Antrag gestellt hatte, in voller Höhe beglichen.
Im vorliegenden Fall habe die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin aktuell noch zahlungsunfähig ist. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt, zu dem sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein müssen, ist nicht der Moment des Antragseingangs, sondern der der Entscheidung des Gerichts über den Eröffnungsantrag. Hieraus folge, dass der Antragsteller auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrunds glaubhaft machen müsse.
Die Kosten des Verfahrens waren der antragstellenden Gläubigerin aufzuerlegen, da ihr Antrag unzulässig geworden ist. Die Bestimmung in der Insolvenzordnung, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, sei nicht anzuwenden. Diese Vorschrift greife nur dann ein, wenn ein Eröffnungsantrag auch nach Begleichung der Forderung zulässig bleibt und anschließend als unbegründet zurückgewiesen wird, weil nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt wird, dass doch kein Eröffnungsgrund gegeben sei.
Das Gericht fügte noch hinzu, dass die Gläubigerin die Möglichkeit gehabt hätte, nach dem Hinweis in der Zwischenverfügung die "Erledigung" des Verfahrens zu erklären. In diesem Fall hätte das Gericht bei einsprechender Anwendung der Kostenbestimmung der Zivilprozessordnung der Schuldnerin auferlegt.
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Fazit: Es gibt Gerichtsentscheidungen, deren Ergebnis manchmal schwer verständlich ist. Auch hätte das Gericht in seiner Zwischenverfügung auf die Feinheiten des Kostenrechts hinweisen können. Auf jeden Fall bedarf es sorgfältiger Überlegungen und anwaltlicher Beratung, ob man einen Insolvenzantrag stellt oder nicht.
(Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2012; 502 IN 51/12)
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