Eine einzige unbewiesene Forderung reicht für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht

Eine einzige unbewiesene Forderung reicht für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
22.10.2013331 Mal gelesen
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofes für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein.

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund, also bei natürlichen Personen, die Zahlungsunfähigkeit, glaubhaft macht, sagt das Gesetz. Bevor man als Gläubiger jedoch dem Gericht den Eröffnungsgrund glaubhaft machen muss, muss man ihm erst das Bestehen einer Forderung beweisen. Eine Glaubhaftmachung bloß einer einzigen Forderung reicht jedenfalls nicht.

 

Ein Gläubiger beantragte beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners. Das Amtsgericht wies den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes zurück. Seine sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Berlin wurde zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück.

Soll der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein.

Das Landgericht habe dies zwar verkannt. Dadurch sei der Antragsteller aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen der Forderung überzeugt.

Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, sei der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen.

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Fazit: Ohne (rechtskräftiges) Urteil sollte man gegen seinen Schuldner keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dies ist zwar theoretisch möglich, aber nur dann wirklich zu empfehlen, wenn man den Bestand der Forderung wirklich überzeugend beweisen kann. Auf jeden Fall ist angebracht, solche Vorhaben nicht ohne anwaltlichen Beistand durchzuführen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2005; IX ZB 207/04

Vorinstanz: Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.08.2004; 86 T 590/04

Amtsgericht Bln-Charlottenburg, Beschluss vom 21.06.2004; 104 IN 6137/03)

 

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