Zahlung unter geduldeter Überziehung eines Bankkontos vor der Insolvenz

Zahlung unter geduldeter Überziehung eines Bankkontos vor der Insolvenz
21.10.2013736 Mal gelesen
Zahlt der Schuldner in der Krise aus einem debitorischen Bankkonto ohne Kreditlinie, von der Bank lediglich geduldet, an einen ausgewählten Gläubiger, liegt, so das Landgericht Hamburg, keine eine Insolvenzanfechtung rechtfertigende Gläubigerbenachteiligung vor.

Erbringt ein Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber schon in der Krise, an einen ausgewählten Gläubiger eine Zahlung, unterliegt diese "Rechtshandlung" nach unterschiedlichen Tatbeständen in der Insolvenzordnung der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, so dass der beglückte Gläubiger nach der Anfechtungserklärung die Zahlung an die Masse zurückleisten muss. Jedoch unterliegt eine Rechtshandlung des Schuldners nur dann der Anfechtung, wenn dieselbe zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt. Ist die Handlung "neutral", so wenn durch die Handlung zwar ein Gläubiger wegfällt, aber ein neuer hinzutritt, dürfte eigentlich keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen. Trotzdem versuchen auch hier einige Insolvenzverwalter an das Geld heranzukommen.

 

Am 8. Dezember 2003 wurde beim Amtsgericht Frankfurt/Oder über das Vermögen der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Am 1. April 2004 wurde das Verfahren eröffnet. Am 23. September, am 21. Oktober und am 20. November 2003, erbrachte die Schuldnerin, als sie schon zahlungsunfähig war, Überweisungen an einen Sozialversicherungsträger. Das Konto der Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt, von ihrer Bank lediglich geduldet, bereits überzogen, sodass sie die Überweisungen eigentlich nicht hätte tätigen dürfen.

Der Insolvenzverwalter verlangt am 11. August 2004 vom Sozialversicherungsträger die Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung sei es unerheblich, ob Zahlungen des Schuldners an den Anfechtungsgegner von einem kreditorischen Konto, aus einer offenen Kreditlinie oder infolge einer Duldung von Überziehungen seitens der Bank erfolgt seien. Eine Gläubigerbenachteiligung liege immer vor, wenn die Zahlung an den Gläubiger aus einem debitorischen Konto mit Kreditmitteln erfolgt sei und der Sollsaldo in Höhe des Tilgungsbetrages erhöht worden sei. Nicht anderes könne gelten, wenn eine Zahlung ohne eine Kreditlinie nur auf Grund der Duldung einer Überziehung seitens der Bank erfolgt sei.

 

Das Landgericht wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Es läge keine Gläubigerbenachteiligung vor.

Eine Gläubigerbenachteiligung liege vor, wenn eine Forderung eines (späteren) Insolvenzgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Schuldners getilgt werde. Eine solche Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, wenn ein Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers erfüllt, weil ein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehensvertrages für sich pfändbar sei.

Aus einer solchen "offenen Kreditlinie" seien die streitigen Zahlungen jedoch nicht geleistet worden, sondern sie erfolgten im Rahmen einer geduldeten Kontoüberziehung. Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gebe jedoch dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf Kredit. Eine Zahlung eines Schuldners unter Ausnutzung einer bloß geduldeten Kontoüberziehung erfolge somit nicht aus dem "haftenden" Vermögen und stelle somit keine Gläubigerbenachteiligung dar. Es liege ein bloßer Gläubigerwechsel vor. An die Stelle des beklagten Sozialversicherungsträgers ist das Kreditinstitut getreten. Ein bloßer Gläubigerwechsel oder "Passivtausch" beeinträchtigt die Masse allein aber nicht.

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Fazit: Als Gläubiger sollte man nicht sofort nach Anfechtungserklärung eines Insolvenzverwalters die erhalten Beträge zurücküberweisen. Vielmehr bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung, ob die Anfechtung überhaupt berechtigt ist. Diese Prüfung ist ohne anwaltliche Beratung nicht zu leisten.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.201205; 303 O 561/04)

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