Riester-Rente ist nicht in jedem Fall vor dem Insolvenzverwalter sicher

Riester-Rente ist nicht in jedem Fall vor dem Insolvenzverwalter sicher
18.10.2013368 Mal gelesen
Solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind, genießt eine „Riester-Rente“ nach Ansicht des Amtsgerichts München keinen Pfändungsschutz, sodass der Altersvorsorgevertrag mithin auch vom Insolvenzverwalter gekündigte werden kann.

Viele Arbeitnehmer haben, da die staatliche Rente nicht ausreichen wird, mit einer Versicherung einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, besser bekannt als "Riester-Rente", abgeschlossen. Geraten sie in die Insolvenz, fürchten viele Schuldner, dass der Treuhänder oder Insolvenzverwalter darauf zugreift und Betrag, der eigentlich zur Vorsorge im Alter bestimmt war, zur Masse zwecks Befriedigung der Gläubiger zieht. Doch darf er das??

 

Eine Berlinerin beantragte Anfang 2010 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Zu ihrem Vermögen gehörte auch eine Riester-Rentenversicherung. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen Versicherungsvertrag und forderte die Versicherung mit Sitz in München auf, den Rückkaufwert der "Riester-Rente" mitzuteilen und an die Insolvenzmasse auszuzahlen, um daraus dann die Gläubiger zu befriedigen. Da die Versicherung sich mit Hinweis auf den Pfändungsschutz weigerte, wurde sie vom Insolvenzverwalter verklagt.

 

Das Amtsgericht München gab der Klage des Insolvenzverwalters statt.

Der Insolvenzverwalter habe den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts liege nicht vor. Ein solcher sei bei unpfändbaren Forderungen gegeben. Eine solche sei hier allerdings nicht anzunehmen. Unpfändbar seien nur geförderte Altersvorsorgevermögen, die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung sei dabei nicht ausreichend.

Vorliegend sei jedoch eine Förderung der "Riester-Rents" in Form von staatlichen Zulagen auf das Kapital noch nicht erfolgt. Die Versicherungsnehmerin habe die gezahlten Beiträge auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Daher könne der Insolvenzverwalter die Auszahlung des angesparten "Riester-Vermögens" an die Masse verlangen.

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Fazit: Die Schuldnerin war schlecht beraten. Sie hätte rechtzeitig vor Insolvenz-Antragstellung, den Förderantrag stellen müssen. Hätte sie vor der Stellung ihres Insolvenzantrages anwaltliche Beratung in Anspruch genommen, wäre dieser Punkt sicherlich vorher noch erledigt worden.

(Quelle: PM des Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2011; 273 C 8790/11)

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