Ein seines Amtes enthobener Notar unterhält in seinen ehemaligen Büroräumen keine Niederlassung

Ein seines Amtes enthobener Notar unterhält in seinen ehemaligen Büroräumen keine Niederlassung
17.10.2013341 Mal gelesen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.

Manchmal verschwinden Schuldner ins europäische Ausland und lassen ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnen. Wenn man vermutet, dass sie in Deutschland noch Vermögen haben, erlaubt die Europäische Insolvenzverordnung die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das in Deutschland belegene Vermögen; indes nur wenn sie hier eine "Niederlassung" haben.

 

Der Schuldner war Notar in Viersen, NRW. Eine seiner Gläubigerinnen kündigte im Dezember 2008 die Geschäftsverbindung zu ihm und forderte Rückzahlung von 3.256.555,09 €. Der Schuldner meldete daraufhin Anfang Februar 2009 in Birmingham ein Gewerbe als Sportfotograf an.

Am 9. Juni 2009 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Notar mit, sie beabsichtigte, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines Amtes. Der Schuldner wurde am 4. Januar 2011 endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Zuvor, am 17. Juni 2010 eröffnete der County Court Birmingham auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen.

Am 10. November 2010 hat die Gläubigerin die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen des Notars beantragt. Der Antrag ist als unzulässig abgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen des Schuldners erreichen.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Die Vorinstanzen haben die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zutreffend abgelehnt, weil der Schuldner im Inland keine Niederlassung hat.

Nach der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) setzt die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner eine Niederlassung im Mitgliedsstaat unterhält, in welchem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. Eine Niederlassung ist nach der Definition der EuInsVO jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, welche den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.

Am 10. November 2010, dem Zeitpunkt der Antragstellung unterhielt der Schuldner in diesem Sinne keine Niederlassung. Zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner zwar Notar, bereits die vorläufige Amtsenthebung und die Bestellung eines Notariatsverwalters hatten jedoch zur Folge, dass das in seinen Räumen belegene Notariat nicht mehr als inländische Niederlassung angesehen werden könne.

Der Notariatsverweser könne nicht als Angestellter des Schuldners angesehen werden, ebenso das ehemalige Personal des Notars, soweit es jetzt für den Notariatsverweser tätig war.

Das Notariat wird in Räumen fortgeführt, die dem Schuldner gehören. Ob und in welcher Höhe der Schuldner dafür eine Nutzungsentschädigung oder Miete erhält, ist nicht festgestellt. Inländisches Vermögen allein begründet jedoch auch dann keine Zweigniederlassung im Sinne der Verordnung, wenn hieraus Einkünfte erzielt werden.

Da keine Niederlassung vorliegt, könne kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden.

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Fazit: Verschwindet ein Schuldner ins Ausland, gilt es gar nicht lange zu warten. Solange er dort noch nicht seinen "Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses" eingerichtet hat, was ja nicht von heute auf morgen geschehen kann, bleiben die Insolvenzgerichte in Deutschland für ihn zuständig. Mit Hilfe eines Anwaltes sollte man also schnell die notwenigen Maßnahmen ergreifen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012; IX ZB 178/11

Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 09.05.2011; 6 T 246/11 6 T 248/11

Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 14.03.2011, 145 IE 5/10)

  

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