Ein bloßer Zweitwohnsitz begründet allein keine Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren

Ein bloßer Zweitwohnsitz begründet allein keine Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren
15.10.20131408 Mal gelesen
Behauptet ein Nicht-EU-Ausländer, in Deutschland einen zweiten Wohnsitz zu haben, reicht dieser Vortag nach Ansicht des Amtsgerichts Köln nicht aus, um die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu begründen.

Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Gericht, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; bei selbständig Tätigen das Gericht am Ort, wo der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit liegt. Hat ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union schon seine Zuständigkeit wirksam festgestellt, dann bleibt es dabei. Damit ist schon alles gesagt. Das deutsche Insolvenzrecht scheint so beliebt zu sein, dass manchmal Menschen von außerhalb der Europäischen Union hier ihr Insolvenzverfahren eröffnet haben möchten. ..

 

Am 8. Dezember 2007 stellte die Schuldnerin aus Norwegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie trug unter anderem vor, in Hürth bei Köln einen zweiten Wohnsitz zu unterhalten. In Norwegen habe sie vergeblich versucht, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einzuleiten.

Der Antrag der Schuldnerin wurde mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln abgelehnt.

Ein internationales Abkommen oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorrangig regelt, bestehe im Verhältnis zu Norwegen für den Bereich des Insolvenzverfahrens nicht. Die Europäische Insolvenzverordnung finde keine Abwendung, weil Norwegen nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich allein nach dem Rechts des angerufenen Gerichts.

Hiernach seien die deutschen Gerichte nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts werde regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit bestimmt. Hiernach sei, da die Schuldnerin nicht selbständig tätig sei, das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser werde durch den Wohnsitz bestimmt. Wegen der Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit komme nur der Wohnsitz im Inland in Betracht, den sie nicht hat.

Die Schuldnerin habe zwar vorgetragen, einen zweiten Wohnsitz in Hürth bei Herrn T. zu haben. Nähere Angaben dazu habe sie trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht gemacht. Sie hätte insbesondere darlegen müssen, wann und wie lange sie sich jeweils in Hürth aufhalte. Ohne diese Angaben sei es dem Gericht angesichts der Tatsache, dass die Schuldnerin selbst angegeben habe, ihren ersten Wohnsitz in Norwegen zu haben, nicht möglich festzustellen, dass auch der Wohnsitz in Hürth den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt.

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Fazit: Wenn man als Ausländer, vor allem als solcher von außerhalb der EU, in Deutschland sein Insolvenzverfahren durchgeführt haben möchte, bedarf dies einer sorgfältigen Vorbereitung, um das Gericht von seiner Zuständigkeit zu überzeugen. Dies bedarf unbedingt anwaltlicher Beratung. Dies ist auch deshalb sinnvoll, um abzuklären, ob es überhaupt sinnvoll ist, in Deutschland, statt im Heimatstaat, oder anderswo das Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 18.02.2008; 71 IK 585/07)

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