Deutsches Insolvenzverfahren nimmt auch Vermögen in Griechenland in Beschlag

Deutsches Insolvenzverfahren nimmt auch Vermögen in Griechenland in Beschlag
15.10.2013385 Mal gelesen
Die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland wird, so das Amtsgerichts Duisburg, in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks ohne weiteres anerkannt. Damit unterliegt das gesamte schuldnerische Vermögen in der Europäischen Union dem Insolvenzbeschlag nach deutschem Recht.

Am 31. Mai 2002 ist die Europäische Insolvenzverordnung in der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - in Kraft getreten. Diese regelt unter anderem Fragen der Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverordnung bestimmt unter anderm, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in allen übrigen Mitgliedstaaten wirkt und anerkannt wird, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Manchmal versuchen Gläubiger, ihre Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens bezahlt zu bekommen, soweit der Schuldner zum Beispiel in Griechenland Vermögen hat. ..

 

Die B-GmbH (Schuldnerin) übernahm im Frühjahr 2002 die N-GmbH in Würzburg als Ganzes. Die Verschmelzung wurde am 14. Juni 2002 wirksam. Die N-GmbH unterhielt in Kifissia, Griechenland, eine Niederlassung. Außerdem besitzt die Schuldnerin Vermögen in der in Griechenland liegenden Stadt Megalopolis.

Am 1. September 2002 hat das Amtsgericht Duisburg auf Antrag der Schuldnerin über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und einen Sachwalter ernannt.

Eine Gläubigerin aus Griechenland hat am 8. Dezember 2002 bei Gericht "Beschwerde" gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt, "soweit dieser die Insolvenz der Fa. N-GmbH mit umfasst". Sie behauptet, aus der Vermittlung von Arbeitskräften stünden ihr gegen die N-GmbH Forderungen von mindestens 260.107,00 EUR zu. Da diese Gesellschaft, die in Griechenland weiterhin geschäftlich tätig sei, die Forderungen unter Hinweis auf das in Deutschland eröffnete Insolvenzverfahren nicht erfülle, beabsichtige sie, bei den Gerichten in Griechenland Sicherungsmaßnahmen in das dort befindliche Vermögen zu beantragen. Der Sache nach strebt die Gläubigerin aus Griechenland somit eine gerichtliche Entscheidung über den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich des Eröffnungsbeschlusses vom 1. September 2002 an. Es gehe ihr nicht um die Zuordnung bestimmter einzelner Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse, sondern um eine allgemeine Feststellung über die rechtliche Tragweite des Eröffnungsbeschlusses.

 

Das Gericht versagte dem Antrag der Gläubigerin aus Griechenland den Erfolg.

Nach der Europäischen Insolvenzverordnung erfasse die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein deutsches Gericht das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners. Das deutsche Insolvenzrecht nehme insoweit eine weltweite Geltung in Anspruch. Diese Auslandswirkung werde in Griechenland rechtlich anerkannt. Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterliege Griechenland der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen EuInsVO. Diese in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Verordnung sieht vor, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt wird, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam geworden sei.

Die Anerkennung des in Deutschland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens in anderen EU-Mitgliedsstaaten bedürfe keiner weiteren Förmlichkeiten. Damit unterliege allein auf Grund des Eröffnungsbeschlusses das gesamte Vermögen der Schuldnerin in der Europäischen Union dem Insolvenzbeschlag nach deutschem Recht. Der Umstand, dass die Schuldnerin in ihrer Niederlassung in Griechenland die Bezeichnung "N-GmbH" verwende, spalte das dieser Niederlassung zugeordnete Vermögen nicht von der Insolvenzmasse des am 1. September 2002 eröffneten Verfahrens ab.

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Fazit: Die Europäische Insolvenzverordnung bietet vor allem Chancen für Gläubiger und für Schuldner. Welche Maßnahmen in welcher Rolle zu ergreifen sind, kann nur ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Anwalt klären.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 10.12.2002; 62 IN 190/02)

 

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