Sofortige Beschwerde gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung

Sofortige Beschwerde gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung
14.10.20131045 Mal gelesen
Ein Nichtabhilfebeschluss vor Eingang einer angekündigten Beschwerdebegründung gegen die Versagung der Restschuldbefreiung verletzt nach Ansicht des Landgerichts Dessau-Roßlau den Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners.

Manche Gerichte sind so sehr von der Richtigkeit ihrer Entscheidung überzeugt, dass es sie überhaupt nicht interessiert, was der Betroffene hiergegen einwenden könnte. Einige Beschwerdegerichte machen den Gerichten jedoch klar, dass man so mit Beschwerdeführern nicht umspringen kann.

 

Einer Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16. Februar 2012 die Restschuldbefreiung versagt. Die Schuldnerin legte am 9. März 2012 sofortige Beschwerde ein und führte in der Beschwerdeschrift aus, dass eine ausführliche Begründung der Beschwerde binnen 14 Tagen folgen werde. Die Beschwerdeschrift ging am 12. März beim Gericht ein. Ohne den Eingang der Beschwerdebegründung abzuwarten, beschloss das Gericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen und dieselbe dem Landgericht vorzulegen. 

 

Das Landgericht hob den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete an, das das Amtsgericht unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Schuldnerin in der angekündigten Beschwerdebegründung erneut über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.

Das Amtsgericht habe den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der mit der Beschwerdeschrift vom 9. März 2012 angekündigten Beschwerdebegründung verletzt. Zudem widerspreche die Verfahrensweise des Amtsgerichtes dem Zweck des Abhilfeverfahrens, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichtes mit der Sache zu vermeiden, falls auf der Grundlage der Beschwerdebegründung gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Ausgangsgericht vorgenommen werden können.

Zwar sei dem Amtsgericht zuzugeben, dass das Ausgangsgericht, wenn eine Beschwerde ohne Begründung eingelegt wird, regelmäßig sofort vorlegen könne. Habe jedoch der Beschwerdeführer, wie hier die Schuldnerin, eine Begründung angekündigt, so sei diese abzuwarten, da andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt werde. Das Amtsgericht hingegen habe die angekündigte Begründung nicht abgewartet, sondern habe durch Beschluss vom 12. März 2012 - ergangen noch am Tage des Eingangs des Originals der Beschwerdeschrift und der Aktenvorlage an den zuständigen Richter der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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(Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.03.2012; 1 T 63/12

Vorinstanz: Amtsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 16.02.2012; 2 IN 401/05)

  

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