Restschuldbefreiung nach dem Tode des Schuldners

Restschuldbefreiung nach dem Tode des Schuldners
14.10.20131565 Mal gelesen
Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.

Manchmal verstirbt ein Schuldner unmittelbar nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit. Kann jetzt noch Restschuldbefreiung erteilt werden? - Oder muss das Verfahren jetzt noch in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet werden, welches keine Restschuldbefreiung kennt?

 

Das auf Antrag des Schuldners am 30. August 2001 eröffnete Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde am 17. Dezember 2003 aufgehoben. Am 11. September 2003 war dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung betrug fünf Jahre ab Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Sie endete demnach am 17. Dezember 2008. Am 15. Januar 2009 verstarb er. Sein am 20. März 2009 eröffnetes Testament bestimmt seine Ehefrau zur Alleinerbin. Niemand hat im Verfahren einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt.

 

Der Richter hat die Entscheidung an sich gezogen und die Restschuldbefreiung den Erben des Schuldners erteilt.

Die Restschuldbefreiung sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen vorliegen und weder ein Versagungsantrag noch ein Verfahrenshindernis vorliege. Sie sei mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten des Erblassers erteilt werde.

Der Tod des Schuldners steht der Erteilung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil er erst nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit eingetreten ist. Liege bei Ablauf dieses Zeitraums kein gesetzlicher Versagungsgrund vor oder werde ein solcher nicht geltend gemacht, so habe der Schuldner einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Anspruch sei, anders als während der laufenden Wohlverhaltenszeit, nicht mehr an den Schuldner höchstpersönlich gebunden, sondern könne im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen.

Das Insolvenzgericht hatte auszusprechen, dass "den Erben" die Restschuldbefreiung zu erteilen sei, auch im Testament des Schuldners die Ehefrau als Alleinerbin bezeichnet worden sei, da es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sei, zu entscheiden, wer Erbe geworden sei.

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Fazit: Erben eines Insolvenzschuldners, der nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit verstorben ist, sollten schnell feststellen lassen, ob dem Erblasser (Schuldner) schon Restschuldbefreiung erteilt worden ist und diese notfalls mit Hilfe eines Anwalts beantragen.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 25.05.2009; 62 IK 59/00)

 

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