Schuldner muss nach abgewiesenem Gläubigerantrag keine drei Jahre warten

Schuldner muss nach abgewiesenem Gläubigerantrag keine drei Jahre warten
11.10.2013891 Mal gelesen
Nach Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse kann nach Ansicht des Amtsgerichts Köln der Schuldner ohne Einhaltung einer Sperrfrist eigene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung stellen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll ein Schuldner, wenn an seinem Verhalten die Eröffnung des von ihm selbst beantragten Insolvenzverfahrens inklusive Restschuldbefreiungsantrag und Verfahrenskostenstundung scheitert, weil er zum Beispiel Aufforderungen oder Hinweisen des Gerichts nicht nachkommt, oder weil er den Antrag zurückzieht, erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren erneut solche Anträge stellen dürfen. Einige Amtsgerichte meinen, dass die Sperrfrist auch dann gelte, wenn ein Gläubigerantrag vom Gericht abgewiesen worden war.

 

Eine Gläubigerin beantragte im Jahr 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit der Zustellung dieses Antrags und des Anhörungsbogens wies das Insolvenzgericht die Schuldnerin auf die Möglichkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hin.

Die Schuldnerin reagierte indes nicht und der Antrag der Gläubigerin wurde mangels Masse abgewiesen.

Am 14. Mai 2013 stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Anträgen auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.

 

Das Amtsgericht erachtete den Antrag für zulässig und begründet.

Insbesondere konnte die Schuldnerin nicht erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren seit dem Beschluss über die Abweisung mangels Masse des vorangegangenen Gläubigerantrags zulässige eigene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung stellen, nachdem sie trotz ordnungsgemäßer Belehrung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eines Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hatte. Nach Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse könne der Schuldner vielmehr ohne Einhaltung einer Sperrfrist eigene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung stellen.

Eine Sperrfrist nach Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch über die ohnehin umstrittene Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofes lasse sich eine solche Sperrfrist im vorliegenden Fall nicht begründen. Hinzu komme, dass die einem Schuldner mit Zustellung eines Gläubigerantrags richterlich gesetzte Frist zur Stellung eines Eigenantrags nebst Antrag auf Restschuldbefreiung nicht der Verfahrensbeschleunigung diene, sondern der Sicherung der Interessen des Schuldners. Zudem dürfte der Schuldnerin vorliegend weder ein unredliches noch ein nur nachlässiges Verhalten vorzuwerfen sein. Aus der erteilten Belehrung ergab sich kein Hinweis auf eine auch nicht zu begründende Sperrfrist nach einer Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse.

Das Gericht hat somit das Verfahren eröffnet.

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Fazit: Die Rechtsprechung einiger Amtsgerichte sollte einen nicht davon Abhalten, Anträge zu stellen, weil manche Amtsgerichte einem das geben, was andere vielleicht verweigern würden. Im Zweifelsfall weis der Anwalt Rat.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2013; 72 IN 224/13)

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