Wann kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit?

Wann kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit?
11.10.2013371 Mal gelesen
Der Gläubiger kennt nach Ansicht des Bundesgerichthofs die Zahlungsunfähigkeit, wenn er aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners den Schluss zieht, dass jener 10 % oder mehr der eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können.

Vor einer Insolvenzeröffnung sind diejenigen Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtbar, die der Befriedigung einzelner Gläubiger dienen, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit bestand und der bevorzugte Gläubiger dies wusste, oder hätte wissen können. Befriedigt der zahlungsunfähige Schuldner einzelne auserwählte Gläubiger, muss der Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung erklären. Der bevorzugte Gläubiger muss den erhaltenen Geldbetrag an den Insolvenzverwalter wieder herausrücken, wenn dieser nachweist, dass er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit seiner Bevorzugung wusste. ..

 

Am 5. April 2005 stellte eine Großbäckerei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie hatte vor Insolvenzantragstellung Schulden bei Gläubigern, wie Sozialversicherungsträgern und vor allem bei ihrem Energielieferanten. Ohne den lief für die Bäckerei gar nichts. Kein Strom, kein Brot. Im Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2005 und dem 12. Juli 2005 zahlte sie durch Barzahlungen an den Sperrbeauftragten, der die Leitung hätte sperren können, und durch Überweisungen insgesamt 53.582 €. Diese Zahlungen focht der Insolvenzverwalter an. Der Stromlieferant habe doch gewusst, dass die Bäckerei pleite ist, und trotzdem die Zahlungen entgegengenommen.

Der Energielieferant zahlte nicht. Der Insolvenzverwalter klagte. Sowohl Landgericht, als auch Oberlandesgericht haben seine Klage abgewiesen, weil es dem Insolvenzverwalter nicht gelungen sei, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen darzulegen. Die Tatsache, dass die Schuldnerin noch in der Lage gewesen sei, erhebliche Zahlungen an den Energielieferanten zu leisten und ihre durchschnittlichen Tageseinnahmen von 8.000 €, belege, dass sich hier eine pauschale Betrachtung verbiete.

 

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Zahlungsunfähig sei, wer nicht in der Lage sei, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die von dem Berufungsgericht festgestellten Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners. Insoweit habe das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien versäumt.

Im Streitfall haben auf dem "Aktenstand", auf den sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezogen hat, bereits im Zeitpunkt der ersten von der Schuldnerin zugunsten der Beklagten innerhalb des Dreimonatszeitraums bewirkten Zahlung am 21. Januar 2005 erhebliche Zahlungsrückstände bestanden, die der Schuldner bis zu der Verfahrenseröffnung nicht mehr vollständig beglichen hat. Schon dieser Umstand begründe regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es übergangen habe, dass die Schuldnerin schon zuvor, nämlich in den Monaten November 2004 bis Januar 2005, die Forderungen ihres Energieversorgers, nicht mehr beglichen hat, so dass es zu einer Vielzahl von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen mit der Androhung von Stromsperren gekommen sei. Dass auch andere Gläubiger die Schuldnerin bedrängten, folgt aus dem Umstand, dass neben etlichen Lieferanten, die Zahlung beanspruchten, auch Gerichtsvollzieher die Schuldnerin aufsuchten. Warum sich das Berufungsgericht dieser Erkenntnis verschließt und in seiner Begründung ausführt, dass es keine nennenswerten weiteren Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gegeben habe, sei unverständlich.

Es spreche auch vieles dafür, dass der Energielieferant Kenntnis von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin hatte. Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genüge es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners den Schluss zieht, dass jener 10% oder mehr, seiner eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können.

Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung, mithin der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung, obliege aber dem Tatrichter. Erforderlich sei im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt. Die pauschalen Ausführungen des Berufungsgerichts, der Energieversorger habe aus seinem Wissen um die Vielzahl der Bäckereifilialen der Schuldnerin schließen dürfen, dass diese über beträchtliche Tageseinnahmen und damit hinreichende Liquidität verfügt habe, genügen diesen Anforderungen nicht. Das Berufungsgericht habe die gebotene Gesamtwürdigung hinsichtlich der Zahlungszeitpunkte bislang nicht vorgenommen. Es werde deshalb noch zu prüfen haben, ob der Energieversorger zu den einzelnen Zahlungszeitpunkten aufgrund der ihr bekannten Indiztatsachen die erforderliche positive Kenntnis von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin hatte.

Das Oberlandesgericht wird nach der Fülle von Hinweisen jetzt die Entscheidung treffen müssen.

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Fazit: Hat von vor der Insolvenz von einem Schuldner Zahlung erhalten und ficht der Insolvenzverwalter die Zahlung an, hat man durchaus Aussichten, den Betrag auch behalten zu dürfen. Im Zweifel zahlt man nicht, sondern sucht anwaltlichen Rat.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2013; IX ZR 143/12

Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. vom 14.05.2012; 13 U 25/10

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 15.01.2010; 23 O 94/03)

 

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