Verschweigen von Grundbesitz rechtfertigt keine Versagung der Restschuldbefreiung

Verschweigen von Grundbesitz rechtfertigt keine Versagung der Restschuldbefreiung
10.10.2013898 Mal gelesen
Verschweigt ein Schuldner bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Grundbesitz, kann nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen nach Aufhebung des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht erfolgen.

Manche Schuldner geben vorhandenen Grundbesitz bei der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gar nicht erst an. Einen Notgroschen kann man ja immer noch gebrauchen. Der eine oder andere Treuhänder hakt dann später in der Wohlverhaltensperiode nach, doch der Schuldner bleibt bei seinem Standpunkt, dass er keine Immobilien besitze. Dies müsste doch eigentlich für eine Versagung der Restschuldbefreiung reichen? - Oder?

 

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 4. Juli 2008 das Insolvenzverfahren unter Bewilligung von Stundung eröffnet worden. Das Eröffnungsgutachten führt aus, dass die Schuldnerin über kein Grundvermögen verfüge. Am 18. Februar 2009 ist Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren am 24. März 2009 aufgehoben worden. Später wurde bekannt, dass die Schuldnerin Eigentümerin zweier Grundstücke in Halle (Saale) ist.

Eine Gläubigerin hält einen Obliegenheitsverstoß wegen Verschweigens von Vermögen in der Wohlverhaltensphase für gegeben, da die Schuldnerin auf eine Anfrage des Treuhänders noch am 30. Juni 2009 abstritt, über Grundbesitz zu verfügen.

Das Amtsgericht wies die Versagungsanträge zurück, hob indes die Stundung der Verfahrenskosten auf.

Die Schuldnerin habe zwar gegen Auskunftspflichten verstoßen. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Beschluss vom 18. Februar 2009 und Aufhebung des Verfahrens komme eine Versagung nicht mehr in Betracht, denn die Norm in der Insolvenzordnung, die dies bestimmt, sei nach der Aufhebung des Verfahrens nicht mehr anzuwenden.

Möglich wäre jetzt noch eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die in der Insolvenzordnung genannten Obliegenheiten. Diese sanktionieren indes nur, wenn man als Schuldner während der Wohlverhaltensperiode Vermögen, das man von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, nicht zur Hälfte an den Treuhänder abführt. Das Verschweigen von Vermögen, das man von Anfang an schon gehabt hat, werde nicht als Obliegenheitsverletzung mit der Versagung der Restschuldbefreiung geahndet. Die Schuldnerin habe jedoch von Anfang an abgestritten, dass sie Grundstücke besäße.

Die Versagungsanträge seien daher zurückzuweisen. Ob eine Nachtragsverteilung erfolgt, werde der zuständige Rechtspfleger zu prüfen haben.

Allerdings sei die Stundung aufzuheben. Die Schuldnerin habe zumindest fahrlässig Falschangeben getätigt. Nicht erforderlich sei, dass diese Angaben für die Bewilligung der Stundung ursächlich waren. Die Aufhebung der Stundung umfasse auch die in den schon beendeten Verfahrensabschnitten angefallenen Kosten.

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Fazit: Manchmal lässt die Insolvenzordnung mehr durchgehen, als man sich als Schuldner vielleicht vorzustellen vermag. Auf jeden Fall sollte man als Schuldner vor Versagungsanträgen von Gläubigern nicht vorschnell kapitulieren. Im Zweifel hilft immer der Rat eines in Insolvenzfragen versierten Anwalts.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.08.2009; 74 IN 153/08)

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