Schuldner muss beweisen, dass er bei Insolvenz-Antragstellung aus Deutschland fortgezogen war

Schuldner muss beweisen, dass er bei Insolvenz-Antragstellung aus Deutschland fortgezogen war
09.10.20131707 Mal gelesen
Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung seinen Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.

Manchmal hat man es in Deutschland satt und verlegt seinen Wohn und Geschäftssitz ins Ausland. Irgendwann erfährt der Betreffende dann zufällig, dass jemand einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögend gestellt hat, beim Insolvenzgericht, das für den ehemaligen Wohnsitz zuständig war. Dort möchte man jedoch kein Insolvenzverfahren eröffnet sehn. .

 

Im März 2010 hat die Antragstellerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Zur Glaubhaftmachung der Forderung legte sie einen mit dem Schuldner geschlossenen Kreditvertrag vom 20.03.1996 vor, der am 28. Juni 2007 gekündigt worden war.Hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit bezog sich die Antragstellerin auf ihren Versuch, dem Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen. Schließlich wies die Antragstellerin darauf hin, dass sich der Schuldner bei der Stadtverwaltung zum 20. Februar 2009 nach Belgien abgemeldet habe, wo er über eine belgische Anschrift zwecks Zustellung von Postsendungen verfüge. Dass der Schuldner tatsächlich nach Belgien verzogen sei, bezweifelte die Antragstellerin. Daher ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners.

Das Gericht hat unter Bejahung seiner Zuständigkeit am 25. März 2010 zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Anhörung des Schuldners ist unterblieben, da sich aus einer beigezogenen Akte ergeben hatte, dass der Aufenthalt des Schuldners nach Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes unbekannt war.

Mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2010 und 27. Juli 2010 seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner vorgetragen, bereits weit vor Insolvenzantragstellung nach Belgien verzogen und unter der Anschrift Rue ., Saint F./Belgien, erreichbar gewesen zu sein. Zur Glaubhaftmachung seines im Sommer 2008 in Belgien begründeten Wohnsitzes legte der Schuldner eine Bestätigung des Eigentümers des Hauses Rue . in Saint F., der dieses Haus mit seiner Familie selbst bewohnt, vor.

Der Schuldner bestreitet sowohl die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln, als auch, dass die antragstellende Gläubigerin noch Inhaberin der Forderung sei und legt gegen den Beschluss über die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens sofortige Beschwerde ein.

 

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab, sondern legte sie dem Landgericht vor.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zulässig. Die Antragstellerin habe sowohl die Forderung als auch den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln sei gegeben. Eine Anwendbarkeit der Europäischen Insolvenzverordnung ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Schuldner behauptet, in Belgien selbständig tätig gewesen zu sein und dort seinen Wohnsitz gehabt zu haben. Denn das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in Belgien lag.

Der Schuldner habe behauptet, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung eine freiberufliche Tätigkeit von seiner belgischen Adresse in Saint F. aus betrieben zu haben. Hierfür habe er jedoch lediglich fünf in Belgien, Frankreich und Luxemburg wohnhafte Personen aufgezählt, für die er in den Jahren 2009 und 2010 von Belgien aus tätig gewesen sein will. Eine genauere Darlegung, welcher Art seine freiberufliche Tätigkeit war, welche Tätigkeiten er diesbezüglich entfaltet hat und warum er diese Tätigkeiten von Saint F. aus vorgenommen haben will, erfolgte nicht.

Grundsätzlich sei die internationale und örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu ermitteln. Lasse sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nicht ermitteln, trage dieser die Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung seinen Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.

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(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 19.01.2012; 74 IN 108/10)

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