Erstreckung der Restschuldbefreiung auf Kostenerstattungsansprüche

Erstreckung der Restschuldbefreiung auf  Kostenerstattungsansprüche
08.10.2013454 Mal gelesen
Wird der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Insolvenzverfahren nicht zur Tabelle angemeldet, so erstreckt sich, so das Oberlandesgericht Nürnberg, die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch hierauf.

Laufende Rechtsstreitigkeiten werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen. In vielen Fällen denkt die Partei, die einen Klaganspruch zu haben glaubt oder auch hat, nicht daran, diesen im Insolvenzverfahren auch zur Tabelle anzumelden, geschweige denn vom möglichen Prozesskostenerstattungsanspruch. Irgendwann ist dann das Insolvenzverfahren beendet und dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. Manchmal ergeht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Kostenentscheidung hinsichtlich des unterbrochenen Rechtsstreits. Wer denkt schon daran, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bereits mit Klagerhebung entstanden ist und somit schon zur Tabelle hätte angemeldet werden müssen? ..

 

Ein Kläger hatte am 4. Februar 2004 beim Landgericht Amberg eine Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung erhoben. Nachdem über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war, war der Rechtsstreit zunächst unterbrochen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juli 2010 dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt.

In diesem Insolvenzverfahren war weder die Klageforderung noch ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch seitens des Klägers zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Landgericht Amberg am 14. November 2011 die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf 28.533,95 EUR festgesetzt.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Amberg mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2012 die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 510,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der gerügt wird, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bereits mit Klageerhebung entstanden sei und, da dieser im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht worden sei, infolge der erteilten Restschuldbefreiung erloschen sei.

 

Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde statt.

Die fehlende Anmeldung der Klageforderung sowie des hieraus resultierenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Insolvenzverfahren gegen den (später) unterlegenen Beklagten stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren durch den (später) obsiegenden Kläger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und nach Erteilung der Restschuldbefreiung entgegen. Der durch die Klage ausgelöste prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe bereits mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, also mithin mit Klagerhebung. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten wurde der Kläger damit auch hinsichtlich seines bereits entstandenen Kostenerstattungsanspruchs Insolvenzgläubiger.

Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung bewirkt, dass ein Kostenerstattungsanspruch aus dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachten Rechtsstreit nunmehr nicht gegen den Schuldner geltend gemacht werden könne.

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Fazit: Der Gläubiger, der einen Anspruch gegen jemanden einklagt, muss, wenn über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, vorhersehen, dass möglicherweise auch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Entscheidung in der Hauptsache und eine Kostenentscheidung ergehen wird, und diesen also schon im Insolvenzverfahren anmelden. Ohne anwaltliche Beratung wird dies kaum möglich sein. 

(Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2012; 12 W 1132/12

Vorinstanz: Landgericht Amberg, Beschluss vom 24.01.2012; 24 O 130/04)

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