Masseverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

Masseverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld
07.10.2013579 Mal gelesen
Einzelermächtigungen zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten sind nach Ansicht des Amtsgerichts München im Eröffnungsverfahren auch dann möglich, wenn keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde und ein Sachwalter bestellt ist.

Beantragt ein Schuldner für sich das Schutzschirmverfahren, sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Schuldner unter Begleitung des (vorläufigen) Sachwalters auch Masseverbindlichkeiten begründen darf. Für die "normale" Eigenverwaltung fehlen in der Insolvenzordnung Aussagen hierzu; aus diesem Grunde verwundert es auch nicht, dass es (noch) keine einheitliche Meinung dazu gibt. .

 

Im vorliegenden Verfahren wurde am 31. Dezember 2005 von der Schuldnerin, einem Straßenbauunternehmen mit derzeit 64 Mitarbeitern, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Anordnung der Eigenverwaltung und ein "Schutzschirmverfahren" beantragt. Der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren wurde am 14. Juni 2012 zurückgewiesen. Da aber der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist, wurde trotz laufendem Geschäftsbetrieb kein vorläufiger Insolvenzverwalter sondern ein vorläufiger Sachwalter bestellt.

Vom anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin wurde am 26. Juni 2012 beantragt, die Schuldnerin zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu ermächtigen. Der vorläufige Sachwalter hatte keine Einwände gegen den Antrag.

 

Das Insolvenzgericht ermächtigte die Schuldnerin antragsgemäß.

Im Hinblick auf die neue Rechtslage und verschiedene ergangene divergierende Entscheidungen bestehe derzeit erhebliche Unsicherheit, ob bei bloßer Bestellung eines vorläufigen Sachwalters Einzelermächtigungen zum Eingehen von Masseverbindlichkeiten überhaupt möglich seien und wenn ja ob der Schuldner selbst oder der vorläufige Sachwalter ermächtigt werden könne.

Das Insolvenzgericht entschied sich, dem Schuldner eine Einzelermächtigung zu erteilen. Einzelermächtigungen zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten sind im Eröffnungsverfahren auch dann möglich, wenn keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde und ein Sachwalter bestellt ist. Zwar enthalte die Insolvenzordnung für die "normale" Eigenverwaltung anders als für das Schutzschirmverfahren keine ausdrückliche Regelung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass eine solche nicht möglich sein soll.

Hier war die Einzelermächtigung zu erteilen, da ohne eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes eine Fortführung des Betriebes nicht möglich wäre. Da derzeit Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung bestehen, sei die Fortführung im Interesse aller Gläubiger.

Die Einzelermächtigung sei dem Schuldner und nicht dem vorläufigen Sachwalter zu erteilen. Der vorläufige Sachwalter sei vom Gesetz anders als der vorläufige Insolvenzverwalter primär mit Kontroll- und nicht mit Handlungsbefugnissen ausgestattet. Die Entscheidung, auf welche Art und Weise der Geschäftsbetrieb in der Eröffnungsphase fortgeführt wird, bleibt beim Schuldner. Die Eingehung von Masseverbindlichkeiten sei Teil der Fortführung.

Ein Zustimmungsvorbehalt sei vorliegend nicht erforderlich gewesen, da der vorläufige Sachwalter schon erklärt hatte, dass er keine Einwände habe.

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Fazit: Plant man als Schuldner für sich die Eigenverwaltung oder gar das Schutzschirmverfahren, kann mit Hilfe anwaltlicher Beratung Anträge beim Insolvenzgericht durchsetzen, die ohne eine solche oftmals nicht durchzusetzen wären.

(Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 27.06.2012; 1506 IN 1851/12)

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