Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen
30.09.2013310 Mal gelesen
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Prozessbeteiligten führt nach Ansicht des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht zur Unterbrechung eines anhängigen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrenes.

Nach der Zivilprozessordnung sind Rechtsstreitigkeiten in dem Moment unterbrochen, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der Parteien eröffnet wird. Es obliege dann dem Insolvenzverwalter zu entscheiden, ob er das Verfahren als Partei kraft Amtes aufnehme, oder nicht.

Mit Schriftsätzen vom 7 Februar 2007 und vom 26. April 2007 hat eine Klägerin für eine bereits anhängige Klage Prozesskostenhilfe beantragt und diesen Antrag nach Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und unter Vorlage neuer Unterlagen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 wiederholt. Am 22. November 2007 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Schuldnerin wendete sich an das Gericht, dass sie ihr Prozesskostenhilfegesuch nicht als erledigt ansehe, sondern um dessen Bescheidung bitte.

Das Landgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück, indes nicht wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern wegen fehlender Bedürftigkeit. Die Schuldnerin besitze einen Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung in Spanien. Diesen müsse sie verwerten, bevor sie Prozesskostenhilfe beantragen könne.

 

Dem widersprach das Oberlandesgericht.

Zwar treffe es zu, dass es sich bei dem Immobilienanteil in Spanien nicht um Schonvermögen handele, jedoch sei dieser nicht zeitnah verwertbar. Im vorliegenden Fall käme hinzu, dass der Miteigentümer der Prozessgegner sei, was eine Verwertung erschwere.

Richtig sei die Annahme des Landgerichts, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht unterbrochen habe. Die Schuldnerin habe ein Bedürfnis nach einer Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch, um zu verhindern, dass sie mit Honorarforderungen ihres Prozessbevollmächtigten belasten werde, was der Fall wäre, wenn über ihr Gesuch nicht entschieden würde.

Ist also nach Klageinreichung und Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags ein Insolvenzverfahren eröffnet und über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht beschieden worden, empfiehlt es sich, mit Hilfe seines Anwalts nachzuhaken, dass das Prozesskostenhilfegesuch möglichst rasch noch entschieden werde.

(Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2008; 8 W 25/08

Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken; Beschluss vom 09.01.2008; 4 O 213/08)

  

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