Schuldner darf Feststellungklage gegen Rechtsnatur einer Tabellenforderung erheben

Schuldner darf Feststellungklage gegen Rechtsnatur einer Tabellenforderung erheben
27.09.2013232 Mal gelesen
Ist streitig, ob eine vom Gläubiger zur Tabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, darf nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück der Schuldner Klage auf Feststellung erheben, dass dies nicht der Fall sei.

In Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen haben diese am Schluss die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners, zum Beispiel einer Straftat, resultieren. Aus diesem Grunde haben Gläubiger bei der Anmeldung anzugeben, ob die angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiere, oder nicht.

Der Schuldner hat die Möglichkeit im Prüfungstermin, der Forderung überhaupt, oder der Angabe, sie resultiere aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, zu widersprechen.

Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Forderung überhaupt, oder gegen die Rechtsnatur derselben, dass sie aus einer unerlaubten Handlung resultiere, ist die Forderung insoweit verbindlich festgestellt.

Widerspricht der Schuldner, obliegt es im Normalfall dem Gläubiger, vor Gericht Klage zu erheben, dass die Forderung einer unerlaubten Handlung entstammt.

In unserem Fall hat ein Gläubiger eine Forderung angemeldet, die angeblich aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung entstammt, die Schuldnerin hat gegen die die Behauptung, die Forderung entstamme einer unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt und nun nicht abgewartet, dass der Gläubiger Feststellungsklage einlegt, sondern diese selber eingelegt.

Dies dürfe die Schuldnerin nicht, meinte der Gläubiger und beantragte, die Klage abzuweisen. Nur dem Gläubiger stehe das Recht zu, im Streit um die Rechtsnatur der Forderung eine Feststellungsklage zu erheben.

 

Sowohl Amtsgericht, als auch Landgericht gaben unserer Schuldnerin Recht.

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Im vorliegenden Fall folge das rechtliche Interesse der Schuldnerin aus der Bestimmung in der Insolvenzordnung, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Denn durch die Behauptung der unerlaubten Handlung ergebe sich für die Schuldnerin eine fortdauernde Unsicherheit, ob sie sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung einer Vollstreckung seitens des Gläubigers wegen der titulierten Forderung ausgesetzt wird.

Im Übrigen erachtete das Gericht den Feststellungsantrag des Schuldners auch für begründet, die Forderung des Gläubigers resultierte mithin nicht einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

(Quelle: Landgericht Osnabrück, Urteil vom 28.02.2012; 8 S 537/11

Vorinstanz: Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 15.11.2011; 4 C 492/11 )

 

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