Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten

Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten
26.09.2013595 Mal gelesen
Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für noch offene Gerichtskosten kann der Erbe nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts nicht in Anspruch genommen werden.

Eine Schuldnerin, der die Verfahrenskosten gestundet waren und der Restschuldbefreiung angekündigt war, starb in der Wohlverhaltensphase.

Mit dem Tode ist das Restschuldbefreiungsverfahren jedenfalls beendet und somit ist auf jeden Fall auch die Wirkung der Kostenstundung entfallen.

Der Bezirksrevisor vertritt nun die Ansicht, der Witwer der Schuldnerin müsse als Erbe der verstorbenen Schuldnerin die im Insolvenzverfahren entstandenen Gerichtskosten bezahlen.

Amtsgericht und Landgericht haben sein Begehren zurückgewiesen.

Auch vor dem Thüringer Oberlandesgericht drang er mit seiner Beschwerde nicht durch.

Das Oberlandesgericht meint, dass der Witwer als Erbe nicht für die entstandenen Kosten einzustehen hat. Wenn die Schuldnerin selbst im Zeitpunkt ihres Todes infolge der Stundung nicht für diese aufkommen musste, darf deren Erbe nicht schlechter gestellt, also nicht dahingehend in Anspruch genommen werden. Hinzu komme, dass der Erbe in das höchstpersönliche Restschuldbefreiungsverfahren nicht eintreten, also damit auch in der Sache in keiner Weise in Berührung kommen könne.

(Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.10.2011; 9 W 452/11

Vorinstanz: Landgericht Gera, Beschluss vom 26.07.2011; 5 T 315/09)

 

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