Keine Verfahrenskostenstundung für Schuldner, der im Eröffnungsverfahren Geld verspielt

Keine Verfahrenskostenstundung für Schuldner, der im Eröffnungsverfahren Geld verspielt
25.09.2013266 Mal gelesen
Es ist nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner wenige Wochen vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geldbeträge in nennenswerter Höhe in Spielcasinos einsetzt, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist.

Der Schuldner, der am 21.April 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, ist ledig und hat keine Kinder. Seit Oktober 2005 studiert er an der Universität Wirtschaftswissenschaften. Er bezieht Leistungen nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 479,00 EUR und verdient als studentische Hilfskraft monatlich etwa 200,00 EUR. Sonstige Einkünfte hat er nicht. Sein Vermögen beschränkt sich auf einen Laptop mit einem Schätzwert von 500,00 EUR.

Die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners betragen mindestens 31.500,00 EUR. Es handelt sich um Bankverbindlichkeiten, die dadurch entstanden sind, dass der Schuldner gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts Kredite aufnahm, um mit Aktien zu spekulieren. Am 7.Februar 2006 wurde dem Schuldner eine Steuererstattung in Höhe von 1.936,07 EUR überwiesen. Der Schuldner besuchte damit am 20. Februar 2006 ein Spielcasino und verspielte dort 2.000,00 EUR.

 

Das Gericht versagte dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung und vertagte die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet. Zwar werde das frei verfügbare Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, doch sei die Stundung aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.

Zweck der Stundung sei es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ihm die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird.

Dies sei hier der Fall. Es bestehe zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner durch das Verspielen der Steuererstattung vor dem Eröffnungsantrag zumindest grob fahrlässig durch Verschwendung von Vermögen die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Falls es zur Durchführung des Insolvenzverfahrens kommt, müsste aus gegenwärtiger Sicht dem hierauf gestützten Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers stattgegeben werden.

Eine Verschwendung von Vermögen liege vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.

Das Verhalten des Schuldners erfülle die Merkmale der Verschwendung. Ein Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2.000,00 EUR beim Glücksspiel einsetzt, verschwendet Vermögen. Als der Schuldner im Februar 2006 zum Spielcasino H fuhr, wusste er, dass er zahlungsunfähig war. Seine fälligen Verbindlichkeiten, die er seit mehreren Jahren nicht vollständig tilgen konnte, betrugen mindestens 31.500,00 EUR. Zahlungsvereinbarungen bestanden nicht.

Die Gläubiger sind benachteiligt. Hätte der Schuldner sich pflichtgemäß verhalten, so stünde der verspielte Betrag von 2.000,00 EUR zur Deckung der Verfahrenskosten bereit.

Der Schuldner habe zumindest grob fahrlässig gehandelt. Bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt eines redlichen Schuldners hätte sich ihm bereits vor der Fahrt zum Spielcasino die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sein Versuch, mit Hilfe des Glücksspiels seine Schulden außergerichtlich zu bereinigen, greifbar unvernünftig war.

Ebenso wenig könne es den Schuldner entlasten, dass er, wie die Aktienspekulationen zeigen, die zu den Verbindlichkeiten geführt haben, augenscheinlich zu einem riskanten wirtschaftlichen Verhalten neigt. Wer das Risiko des Spielens eingeht, müsse auch die Folgen tragen.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 10.01.2007; 62 IK 363/06)

 

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