Keine Feststellungklage auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Verjährungseintritt

Keine Feststellungklage auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Verjährungseintritt
24.09.20131188 Mal gelesen
Einem Insolvenzgläubiger steht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kein Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.

Am 9. Juli 2004 ist über das Vermögen eines Kleintransportunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge betrugen 104.784,25 €. Hieraus wurden die Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum November 1996 bis März 1998 in Höhe von 11.408,74 € am 19.07.2004 als Forderungen aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, wobei der Schuldner der Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung widersprach.

Zuvor hatte die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehende Krankenkasse hinsichtlich dieser Forderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes am 21. Mai 1997 einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen. Zuletzt unternahm sie am 19. Februar 2001 einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch.

Mit vorliegender Klage begehrt sie die Feststellung, dass die im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung in Höhe des Teilbetrages von 11.408,74 € aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultiert.

Der Schuldner hat Klageabweisung angekündigt und beantragt, ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diese wurde ihm vom Landgericht verweigert. Seine Rechtsverteidigung habe keine Aussicht auf Erfolg. Der vom Schuldner erhobene Verjährungseinwand greife nicht durch, weil der von der Krankenkasse geltend gemachte Feststellungsanspruch unverjährbar sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners.

 

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt, bejahte die Erfolgsaussicht seiner Verteidigungsabsicht und gewährte im die beantragte Prozesskostenhilfe.

Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des geltend gemachten Feststellungsantrags. Das besondere Interesse der Krankenkasse für die begehrte Feststellung ergibt sich grundsätzlich aus dem Widerspruch des Schuldners im Insolvenzverfahren gegen die Eigenschaft der festgestellten Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Der Streit der Parteien, ob diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, könne auch vor Erteilung der Restschuldbefreiung einer endgültigen Klärung zugeführt werden.

Ergebe die rechtliche Beurteilung aber, dass der materielle Anspruch, hinsichtlich dessen die begehrte Feststellung betrieben wird, bereits verjährt ist und infolge Erhebung des Verjährungseinwands durch den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden könne, ist der Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet. Es besteht kein Interesse des Vollstreckungsgläubigers mehr an der Feststellung, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert und daher nicht der Restschuldbefreiung unterfällt. Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch unbegründet.

So liegt der Fall hier.

Das Oberlandesgericht führt sodann ausführlich aus, dass der von der Krankenkasse geltend gemachte Anspruch bereits verjährt ist.

(Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.01.2012; I-9 W 47/11

Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Beschluss vom ; 6 O 432/10)

 

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