Wer überwiegend deliktische Verbindlichkeiten hat, bekommt die Verfahrenskosten nicht gestundet

Wer überwiegend deliktische Verbindlichkeiten hat, bekommt die Verfahrenskosten nicht gestundet
24.09.2013234 Mal gelesen
Ist zu vermuten, dass der Schuldner für den überwiegenden Teil seiner Verbindlichkeiten wegen der deliktischen Natur der Forderungen eh keine Restschuldbefreiung bekommen wird, hat er nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf auch keinen Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten.

Das Amtsgericht wies den Antrag eines Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurück. Eine Verfahrenskostenstundung brauche demjenigen Schuldner nicht gewährt zu werden, der für den überwiegenden Teil seiner Schulden auch keine Restschuldbefreiung erlangen könne. Dies sei bei demjenigen Schuldnern der Fall, deren Schulden überwiegend aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultierten.

Zwar sei letzteres zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, da das Verfahren nicht eröffnet und Forderungen auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Es sei jedoch zulässig, zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Prognoseentscheidung zu treffen, wenn sich bereits aus dem Eröffnungsantrag ergebe, dass diese Voraussetzungen gegeben seien. Ziel der Stundung der Verfahrenskosten sei es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und dabei die Entscheidung über die Frage der Stundung der Verfahrenskosten an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen.

Ausweislich eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2007 resultiert die Forderung eines der Gläubiger auch auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, wobei im Tenor des genannten Urteils ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die Forderung gegenüber dem Schuldner auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht.

Angesichts der Höhe der Forderung, 13.000,00 EUR Sachschaden sowie aufgelaufene Zinsen in Höhe von ca. 10.000,00 EUR, die ca. 45 % der Gesamtverschuldung des Schuldners ausmacht, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, sowie des Umstands, dass seit dem Schadensereignis im März 2005 keinerlei Zahlungen geleistet worden sind, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Schuldner auch nach einer etwaigen Restschuldbefreiung in Bezug auf seine aktuellen weiteren Verbindlichkeiten nicht in der Lage sein wird, diese Forderung zu tilgen, sodass ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart diesem nicht möglich sein wird.

Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenersatzforderung von einer etwaigen Erteilung von Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sodass dem Schuldner ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart angesichts der Höhe der Verbindlichkeit nicht möglich sei. In einem solchen Fall komme jedoch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

(Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2012; 513 IK 115/12)

 

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