Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen bleiben

Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen bleiben
23.09.2013559 Mal gelesen
Erteilt der Schuldner die angeforderte schriftliche Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht dem Gericht, sondern dem Treuhänder, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg eine Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig, wenn die Auskunft dem Zweck der gerichtlichen

Auskunftsanforderung sachlich vollständig gerecht wird.

Über das Vermögen der Schuldnerin fand vom 8. April 2005 bis zum 16. Oktober 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Eine verteilbare Insolvenzmasse wurde nicht erwirtschaftet. Die sechsjährige Laufzeit der Abtretungserklärung ist ohne vorzeitige Beendigung am 8 April 2011 abgelaufen. Auch in dieser Zeit hat der Treuhänder keine Gelder zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger eingezogen. In seinem Abschlussbericht hat der Treuhänder mitgeteilt, die Schuldnerin habe ihm trotz seiner Schreiben keine Auskünfte über ihre laufenden Einkünfte erteilt und ihm nach dem Auszug aus der Wohnung auch nicht ihre neue Anschrift mitgeteilt.

Das Land Niedersachsen ist Inhaberin einer zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderung in Höhe von 15.968,66 EUR. Es hat im Rahmen der angeordneten Anhörung der Beteiligten unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Treuhänders beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen.

Die Schuldnerin hat auf das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 17. Mai 2011 nicht geantwortet. Sie hat jedoch dem Treuhänder am 24. Mai 2011 Unterlagen über ihre Einkünfte seit September 2007 übergeben.

 

Das Insolvenzgericht wies den Versagungsantrag zurück und erteilte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Schuldnerin durch ihre zweifelsfrei vorliegende Verletzung der Auskunftsobliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht in der erforderlichen Weise in konkret messbarem Umfang beeinträchtigt hat. Die 1964 geborene Schuldnerin lebt von ihrem Ehemann getrennt und hat zwei 1991 und 1993 geborene Töchter, die ohne eigene Einkünfte bei ihr wohnen. Pfändbare Einkünfte habe sie zu keinem Zeitpunkt erzielt.

Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen lägen ebenfalls nicht vor.

Die Restschuldbefreiung sei unabhängig von einem ursprünglichen Versagungsantrag allein wegen des schuldhaften Ungehorsams gegenüber dem Insolvenzgericht von Amts wegen nach zu versagen. Unerheblich sei, ob durch das Verhalten des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Das Ungehorsam gegenüber dem Gericht reiche.

Vordergründig gesehen, läge ein solcher Fall vor. Im Anhörungsschreiben hatte das Gericht der Schuldnerin mit näher aufgeschlüsselten Fragen aufgegeben, ihm innerhalb von zwei Wochen schriftlich Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 16. Oktober 2007 bis zum 8. April 2011 sowie über ihre Einkünfte oder sonstigen finanziellen Quellen zur Deckung des Lebensbedarfs zu erteilen. Eine solche Auskunft oder eine sonstige Erklärung der Schuldnerin ist bis heute bei Gericht nicht eingegangen.

Allerdings habe die Schuldnerin dem Treuhänder nach Erhalt des gerichtlichen Schreiben innerhalb der gesetzten Frist Unterlagen übergeben, die dieser mit Schreiben vom 26. Mai 2011 dem Gericht zugeleitet hat und aus denen sich mit relativ geringem Aufwand die gestellten Fragen vollständig beantworten lassen. Bei der Übergabe habe der Treuhänder, wie er in dem genannten Schreiben berichtet, die Schuldnerin auch gefragt, warum sie nicht auf seine früheren Schreiben reagiert habe. Darauf habe sie geantwortet, sie habe diese zwar erhalten, aber nicht verstanden.

Unter diesen Umständen sei es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerechtfertigt, die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen. Die Auskunftspflicht des Schuldners soll dem Gericht die Aufgabe erleichtern, nach Stellung eines Versagungsantrags den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Verhält der Schuldner sich innerhalb der ihm gesetzten Frist in einer Weise, die sich zwar formal als Ungehorsam darstellt, sachlich aber dem Zweck und dem Anliegen der gerichtlichen Auskunftsanforderung vollständig gerecht wird und die Arbeit des Gerichts nicht behindert, so werde das Informationsinteresse des Insolvenzgerichts, nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung wäre in diesem Fall unverhältnismäßig.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 19.08.2011; 62 IK 235/04)

 

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