Schuldner kann für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal Restschuldbefreiung beantragen

Schuldner kann für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal Restschuldbefreiung beantragen
06.09.2013242 Mal gelesen
Ein Schuldner kann, so das Amtsgericht Duisburg, für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal Restschuldbefreiung beantragen. Hat er aus Anlass eines früheren Eröffnungsantrags keinen Antrag gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel verfehlt, so kann er später Restschuldbefreiung nur beantragen,

wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist.

Auf Antrag des Schuldners wurde am 16. Dezember 1999 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Nach Belehrung stellte der Schuldner am 13. April 2000 einen Antrag auf Restschuldbefreiung, den das Amtsgericht zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist auffasste. Am 17. April 2000 lehnte das Amtsgericht die Wiedereinsetzung ab, weil der Schuldner nicht dargelegt habe, dass er die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten habe. Zugleich wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung als verspätet zurückgewiesen.

Am 2. Januar 2007 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In dem eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis hat er pauschal auf das aufgehobene erste Verfahren 60 IN 191/99 verwiesen. Im Übrigen hat er mitgeteilt, dass sich im September 2006 bei ihm die X-Krankenkasse mit einer neuen Forderung in Höhe von 1.664,19 EUR und im April 2007 die Stadt D mit einer Forderung in Höhe von 44,22 EUR gemeldet hat.

 

Das Amtsgericht beschied den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig.

Das Recht des Schuldners, einen solchen Antrag zu stellen, ist durch den gleichen Antrag in dem ersten, im Dezember 2006 beendeten Insolvenzverfahren verbraucht. Der Schuldner ist deshalb mit dem neuen Antrag ausgeschlossen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner, gegen den bereits ein insolvenzgerichtliches Verfahren anhängig war, ohne dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt hat, in einem späteren Verfahren erstmals oder erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Nach Ansicht des Gerichts könne ein Schuldner für jede drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit nur einmal Restschuldbefreiung beantragen, und zwar aus Anlass des ersten zulässigen Eröffnungsantrags, auf dessen Grundlage das Insolvenzgericht später rechtskräftig die Zahlungsunfähigkeit feststellt. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Konzeption, die den Einzelvorschriften über den Antrag auf Restschuldbefreiung insgesamt zu Grunde liegt.

Maßgebliche wesentliche Grundlage des Antrags auf Restschuldbefreiung ist nicht die Existenz bestimmter Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Anzahl seiner Gläubiger, sondern der offen zu Tage getretene Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Die gesetzliche Möglichkeit einer zahlungsunfähigen natürlichen Person, Restschuldbefreiung zu erlangen, knüpfe an das Vorliegen eines zulässigen und letztlich auch begründeten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Ein Schuldner hat deshalb grundsätzlich für jede drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen. Hat er aus Anlass eines zulässigen und letztlich auch begründeten Eröffnungsantrags trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuldbefreiung verfehlt, so kann der Schuldner in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 09.06.2008; 64 IN 3/07)

 

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