Keine Gläubigerbenachteiligung wenn das Aktivvermögen des Schuldners nicht verringert wird

Keine Gläubigerbenachteiligung wenn das Aktivvermögen des Schuldners nicht verringert wird
04.09.2013325 Mal gelesen
Soweit eine von der Schuldnerin vorgenommene Überweisung aufgrund des Erstattungsanspruchs der Bank zu einer Erhöhung der Passiva führt, liegt hierin nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung; diese fällt indes weg, wenn die Bank insoweit auf ihre

Forderungsanmeldung verzichtet.

Ein Berater hatte für die Schuldnerin im Jahre 2001 die Möglichkeit einer Sanierungsfähigkeit geprüft. Für diese Tätigkeit stellte er unter dem 11. April 2001 einen Betrag von brutto 16.240,00 DM in Rechnung. Den Überweisungsauftrag der Schuldnerin vom 18. April (!) 2001 führte die Bank erst am 20. Juni (!) 2001 aus.

In den Monaten April bis Juni 2001 hatte die Schuldnerin den ihr von der Bank eingeräumten Kontokorrentkredit in Höhe von 300.000,00 DM vollständig ausgeschöpft. Zudem bestand seit Ende Mai/Anfang Juni 2001 Zahlungsunfähigkeit.

Am 31. Oktober 2001 wurde auf Antrag der Schuldnerin vom 17. September 2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Bank meldete mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 eine um die Überweisung an den Berater erhöhte Forderung zur Insolvenztabelle an.

 

Der Insolvenzverwalter focht gegenüber dem Berater die Zahlung in Höhe von 16.240,00 DM an und verlangt Rückzahlung an die Masse.

Nachdem der Insolvenzverwalter Klage gegen den Berater auf Zahlung der 16.240.00 DM eingereicht hatte, reduzierte die Bank ihre Forderungsanmeldung um eben diesen Betrag.

Der Insolvenzverwalter will trotz alledem vom Berater im Wege der Insolvenzanfechtung die 16.240,00 DM. Es liege eine Gläubigerbenachteiligung vor.

 

Das Landgericht sieht keine Gläubigerbenachteiligung und weist die Klage ab. Die zunächst eingetretene mittelbare Benachteiligung sei nachträglich durch die Reduzierung der angemeldeten Forderung wieder beseitigt worden.

Hiergegen wendet sich Insolvenzverwalter mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, durch die Ausführung der Überweisung sei es zu einer Verkürzung der Aktivmasse gekommen. Das Kreditinstitut habe den eingeräumten Kreditrahmen dadurch konkludent erweitert, dass es die streitgegenständliche Überziehung zugelassen habe.

 

Das Oberlandesgericht wies den Insolvenzverwalter darauf hin, dass es beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Jeder Anfechtungstatbestand setze eine Gläubigerbenachteiligung voraus. Nach allgemeinen Regeln ist von einer entsprechenden Benachteiligung dann auszugehen, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Die Benachteiligung kann dabei in der Verminderung der Aktivmasse, oder in einer Vermehrung der Passivmasse liegen.

Hieran fehle es.

Entgegen der Annahme des Insolvenzverwalters habe die Überweisung das Aktivvermögen der Schuldnerin nicht verringert. Eine Gläubigerbenachteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Vermehrung der Schuldenmasse liege aber auch nicht vor. Selbst wenn man in der Zahlung der Bank nicht nur ein Auswechseln eines Gläubigers gegen einen anderen, gleichrangigen und damit einen nicht anfechtbaren wirtschaftlich neutralen Vorgang, sondern eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger sieht, so seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht gegeben.

Soweit die Zahlung aufgrund des Erstattungsanspruchs der Bank gegen die Schuldnerin zu einer Erhöhung der Passiva geführt hat, liege hierin lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Mittelbar sind die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen der Schuldnerin zu befriedigen, durch den Hinzutritt weiterer Umstände beeinträchtigt wurde. Dies sei hier erst einmal der Fall gewesen.

Diese mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist durch die Rücknahme der Forderungsanmeldung wirksam beseitigt worden. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger gestalte sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nunmehr auch ohne die angefochtene Handlung nicht günstiger.

Ein Anfechtungstatbestand ist somit nicht gegeben.

(Quelle: Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 01.03.2004; 2 U 189/03

Vorinstanz: Landgericht Bonn, Urteil vom 05.11.2003; 2 O 45/03)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3 77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0 Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage