OLG Hamm: Anforderungen an Nachweis bei Lotto-Testkauf durch Minderjährige

Wirtschaft und Gewerbe
31.08.20132882 Mal gelesen
Lottoannahmestellen müssen damit rechnen, dass bei ihnen ein Testkauf durch minderjährige Testkäufer stattfindet. Allerdings müssen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch den Verkauf von Losen an Minderjährige auch hinreichend durch Mitbewerber bewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Vorliegend hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs 28 Testkäufe in Lotto-Annahmestellen durchgeführt und nachfolgend ein staatliches Glücksspielunternehmen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dabei wurde vorgeworfen, dass es nicht hinreichend sichergestellt habe, dass Minderjährige in den Lotto-Annahmestellen von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen worden sind. Insbesondere sei eine Altersverifikation unterblieben. Hierdurch habe es gegen seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoßen. Bei den durchgeführten Testkäufen durch Minderjährige sei dies angeblich hinreichend dokumentiert worden.

Das Glücksspielunternehmen weigerte sich jedoch, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es bestritt die Vorwürfe mit Nichtwissen. Dabei monierte es, dass sich die Testkäufer nicht als solche ausgegeben haben. Vielmehr hätten sie sich nach Durchführung der Testkäufe unbemerkt entfernt, ohne sich nachträglich zu offenbaren. Von daher sei eine Nachprüfung unmöglich gemacht worden.

Daraufhin verklagte die Wettbewerbszentrale das staatliche Glücksspielunternehmen. Doch das Landgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 21.09.2012 (Az. 22 O 37/11) ab. Hiergegen legte die Wettbewerbszentrale Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Hamm wies jedoch die Berufung mit Urteil vom 09.07.2013 (Az. 4 U 187/12) zurück. Die Richter wiesen die Vorwürfe gegenüber dem Glückspielunternehmen zurück, weil sie nicht hinreichend erwiesen sind.

Verstoß gegen Glückspielstaatsvertrag muss nachgewiesen werden

Die Wettbewerbszentrale als Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die von ihr behaupteten Verstöße. Denn es kommt hier keine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentations- bzw. Befundsicherungspflicht durch das Glücksspielunternehmen in Betracht.

Keine Dokumentationspflicht durch Lottoannahmestelle/Glückspielanbieter

Für eine Dokumentations- oder Befundsicherungspflicht fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere ergibt sich keine Verpflichtung der Betreiber der Annahmestellen zur Dokumentation bezüglich der Durchführung und Ergebnis einer Altersverifikation. So etwas verlangt weder der  Glücksspielstaatsvertrag, noch das landesrechtliche Ausführungsgesetz vom Anbieter.

Keine ordnungsgemäße Dokumentation von Testkauf

Ein hinreichender Beweis für die zur Last gelegten Verstöße ergibt sich hier laut OLG Hamm insbesondere nicht aus den vorgelegten Testkaufdokumentationen. Die Richter rügen hier, dass der Verfasser der jeweiligen Testdokumentation nicht erkennbar ist. Außerdem sind sie nicht unterzeichnet worden.

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