Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion ist anfechtbar

Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion ist anfechtbar
29.08.2013296 Mal gelesen
Nach Ansicht des Landgerichts Aachen ist die gerichtliche Mitteilung an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen und nicht fristgerecht ergänzt worden sei, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Am 30. September 2002 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 2. Oktober 2002 hat das Amtsgericht ihn zur Ergänzung der Unterlagen aufgefordert. Die Bescheinigung über den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern sei zu allgemein gehalten. Diese müsse den zeitlichen Ablauf, den zu Grunde liegenden Plan, die Angebote des Schuldners, die Antworten der Gläubiger sowie die Gründe für das Scheitern des Planes darstellen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, sofern das Fehlende nicht binnen eines Monats seit Zustellung ergänzt werde.

Am 21. Oktober 2002 schrieb der Schuldner, er wisse nicht, was an der Bescheinigung auszusetzen sei. Er habe schließlich mit dem Insolvenzantrag das Anschreiben an die Gläubiger, den Schuldenbereinigungsplan und Kopien der Antworten der Gläubiger übersandt. Er wisse nicht, wie er den Ablauf des Einigungsversuchs detaillierter darstellen könne und erbitte sich einen klärenden Hinweis des Gerichts.

Der Richter gab nicht den erbetenen Hinweis, sondern verfügte stattdessen eine dreiwöchige Wiedervorlage und teilte sodann dem Schuldner mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 mit, dass sein Eröffnungsantrag vom 30. September 2002 kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei.

Gegen diese Mitteilung hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 6. Januar 2003 "Beschwerde" eingelegt.

 

Das Amtsgericht half nicht ab und legte die Sache dem Landgericht vor.

Dieses entschied, dass die vom Schuldner eingelegte "Beschwerde" gegen die gerichtliche Mitteilung vom 18. Dezember 2002 als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig sei.

Nach verbreiteter Auffassung sei die Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion unanfechtbar. Begründet werde dies unter anderem damit, dass die Rücknahmefiktion kraft Gesetzes eintrete und deshalb schon keine Entscheidung des Insolvenzgerichtes darstelle.

Nach unterschiedlichen Gegenauffassungen könne aber in Ausnahmefällen auch die Feststellung des Insolvenzgerichtes über den Eintritt der Rücknahmefiktion mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden:

Nach Ansicht des Gerichts sei eine Anfechtungsmöglichkeit immer dann zu bejahen, wenn der Schuldner auf die Ergänzungsaufforderung hin fristgerecht reagiert hat, indem er Ergänzungen nachgereicht oder aber den vom Insolvenzgericht gestellten Anforderungen widersprochen hat. Für die Rücknahmefiktion sei dann kein Raum, diese gelte vielmehr nur dann, wenn der Schuldner innerhalb der Monatsfrist gänzlich untätig geblieben sei.

Reagiere der Schuldner fristgerecht, bestehe sein Insolvenzantrag fort; sofern das Gericht die eingereichten Unterlagen weiterhin für unzulänglich halte, müsse es den Antrag als unzulässig zurückweisen. Hiergegen sei dann die sofortige Beschwerde statthaft.

Die im Gesetz normierte Rücknahmefiktion diene der Verfahrensbeschleunigung. Es soll auf ein zügiges Handeln des Schuldners hingewirkt werden. Kommt der Schuldner der Aufforderung des Insolvenzgerichts, seinen unvollständigen Antrag nachzubessern, nicht innerhalb eines Monats nach, so gelte sein Antrag deshalb als zurückgenommen.

Reagiert der Schuldner hingegen innerhalb der Monatsfrist auf die gerichtliche Aufforderung, so dokumentiert er damit sein Interesse an der Verfahrensdurchführung und mache deutlich, dass er bereit sei, hieran aktiv mitzuwirken. Die gesetzliche Rücknahmefiktion hat dann keine Entsprechung im Tatsächlichen, weil der Schuldner gerade seinen einer Antragsrücknahme zuwiderlaufenden Willen deutlich mache.

Dies habe der Schuldner im vorliegenden Fall getan, sodass seine sofortige Beschwerde begründet sei.

Die aus den dargelegten Gründen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist auch begründet. Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Insolvenzantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte. Dies gelte deshalb, weil der Schuldner auf die gerichtliche Aufforderung vom 2.Oktober 2002 reagiert und hierbei ausdrücklich seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, weitere einzureichen.

Das Insolvenzgericht wird deshalb nunmehr zu entscheiden haben, ob der Insolvenzantrag zulässig ist.

(Quelle: Landgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2003; 3 T 133/03

Vorinstanz: Amtsgericht Aachen, Mitteilung vom 18.12.2002; 19 IK 435/02)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage