Keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, bloß weil Schuldner schleppend zahlt

Keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, bloß weil Schuldner schleppend zahlt
27.08.2013355 Mal gelesen
Allein aus der Tatsache, dass die Forderung des Gläubigers nur schleppend getilgt wurde, kann nach Ansicht des Landgerichts Bremen nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Gläubigers von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners des geschlossen werden.

Früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erhielt ein Gläubiger seine Forderung vom Insolvenzschuldner beglichen. Die Zahlungen des Schuldners erfolgten in der Vergangenheit dabei schleppend. Nach Insolvenzeröffnung focht der Insolvenzverwalter die Zahlungen, die unser Gläubiger vom Schuldner erhielt, an:

Der Schuldner sei zahlungsunfähig gewesen und er, der Gläubiger, habe dies gewusst und trotzdem die Zahlung entgegen genommen. Daher müsse er sie an die Insolvenzmasse zurückzahlen.

Das Amtsgericht Bremen folgte dem Insolvenzverwalter und verurteilte unseren Gläubiger zur Rückzahlung an die Insolvenzmasse.

 

Auf die Berufung des Gläubigers wies das Landgericht die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Dem Insolvenzverwalter stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlung nicht zu. Die Anfechtung sei nicht begründet. Auch wenn man unterstelle, dass die Schuldnerin bei der Zahlung mit dem Vorsatz handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil sie ihre in diesem Zeitpunkt bestehende oder mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit kannte, so kann doch nicht von einer Kenntnis des beklagten Gläubigers im damaligen Zeitpunkt von einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.

Allein aus der Tatsache, dass die Forderung des Gläubigers nur schleppend getilgt wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick habe, muss, soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstelle.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gläubigerin jeweils nur Forderungen aus recht geringfügigen Warenlieferungen zustanden.

Auch aus einer vom Gläubiger eingeholten Wirtschaftsauskunft ergibt sich dafür nichts. Danach konnte er zwar von einer schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin ausgehen. Zusammen mit den ausstehenden geringfügigen Forderungen deutet dies aber noch nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin.

Schließlich könne eine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch nicht aus dem Bestehen einer inkongruenten Deckung geschlossen werden. Zwar ist eine inkongruente Deckung ein mehr oder weniger gewichtiges Beweisanzeichen für den Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.

Eine inkongruente Deckung liege hier jedoch nicht vor. Insbesondere stellt die Leistung auf eine fällige Forderung noch nicht deshalb eine inkongruente Deckung dar, wenn die Schuldnerin die Tilgung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung vornehme.

(Quelle: Landgericht Bremen, Urteil vom 07.03.2013; 9 S 174/13

Vorinstanz: Amtsgericht Bremen, Urteil vom 13.06.2012; 13 C 447/13 )

 

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