Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen
26.08.2013549 Mal gelesen
Auch die gerichtliche Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds auf eigenen Wunsch setzt nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen aus, dass das Mitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht für zumutbar hält und

seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind.

Am 4. März 2003 setzte das Gericht auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein, dem durch Beschluss vom 8. April 2003 noch ein weiteres Mitglied beigegeben wurde. Neben einer Bank, dem Pensionssicherungsverein und einem Vertreter der Lieferanten gehörte dem Ausschuss als Repräsentant der 330 Arbeitnehmer Rechtsanwalt Dr. S an, der zu diesem Zeitpunkt Rechtsberater des Betriebsrats war.

Die erste Gläubigerversammlung bestätigte alle Ausschussmitglieder im Amt.

Am 11.Juni 2003 entzog der Betriebsrat dem Rechtsanwalt Dr. S das anwaltliche Mandat und beschloss, sein Vorsitzende solle neuer Arbeitnehmervertreter im Gläubigerausschuss werden. Gleichzeitig erklärte Rechtsanwalt Dr. S dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Juni 2003, er lege sein Mandat nieder und bitte, den Betriebsratsvorsitzenden zum neuen Ausschussmitglied für die Arbeitnehmerseite bestellen zu lassen.

Der Insolvenzverwalter unterrichtete hiervon das Gericht und teilte mit, die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses seien mit dem Wechsel einverstanden.

 

Das Insolvenzgericht entschied durch den Richter, dass Rechtsanwalt Dr. S aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen wird.

Die einseitige Amtsniederlegung durch Rechtsanwalt Dr. S sei ohne unmittelbare Wirkung. Es ist jedoch rechtlich geboten, Rechtsanwalt Dr. S aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen und an seiner Stelle den Vorsitzenden des Betriebsrates zum Ausschussmitglied zu ernennen.

Wer Mitglied des Gläubigerausschusses ist, könne sein Amt, wenn er es einmal angenommen hat, nicht mehr durch einseitige Erklärung niederlegen. Will er es vorzeitig beenden, so sei hierzu ein Beschluss der ersten Gläubigerversammlung oder eine Entlassungsentscheidung des Insolvenzgerichts erforderlich.

Die Entlassung durch das Gericht könne nur aus wichtigem Grund erfolgen. Strebt das Ausschussmitglied selbst seine Entlassung an, so seien an die Feststellung des wichtigen Grundes allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es dient schwerlich der Förderung des Insolvenzverfahrens, ein Ausschussmitglied gegen seine Willen im Amt zu halten. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen, dass das Ausschussmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind.

Im vorliegenden Fall bestehe unter diesem Gesichtspunkt ein wichtiger Grund. Unabhängig von den Vorgängen, die zum Entzug des Mandats des Betriebsrats geführt haben, ist es sachlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsanwalt das Vertrauensverhältnis zu der von ihm repräsentierten Gläubigergruppe durch die bloße Tatsache des Mandatsentzugs objektiv als schwer gestört ansieht und er sich außerstande fühlt, die Interessen dieser Gläubigergruppe weiterhin sinnvoll im Gläubigerausschuss zur Geltung zu bringen.

Das Insolvenzgericht ist in Fällen der vorliegenden Art befugt, für das ausgeschiedene Mitglied des Gläubigerausschusses einen Nachfolger zu ernennen. Zwar fehle eine entsprechende ausdrückliche Rechtsnorm, doch ergebe sich diese Befugnis aus dem Grundgedanken der Vorschriften über die gerichtliche Ergänzung eines Aufsichtsrats.

Da Dr. S dem Gläubigerausschuss als Repräsentant der Arbeitnehmer angehörte, ist es sachgerecht, zu seinem Nachfolger nunmehr den Betriebsratsvorsitzenden zu bestellen.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 03.07.2003; 62 IN 41/01)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage