Unzureichende Erwerbsbemühungen des Schuldners rechtfertigen die Versagung der Restschuldbefreiung

Unzureichende Erwerbsbemühungen des Schuldners rechtfertigen die Versagung der Restschuldbefreiung
14.08.2013255 Mal gelesen
Im Rahmen der Insolvenz muss sich ein erwerbsloser Schuldner aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Erforderlich sind im Durchschnitt 10-12 Bewerbungen im Monat, fehlende Bemühungen rechtfertigen nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen die Versagung der Restschuldbefreiung.

Auf seinen Eigenantrag war über das Vermögen des Schuldners am 26. September 2005 das Insolvenzverfahren unter Bewilligung der Stundung eröffnet worden.

Als der Schuldner zwischen November 2004 und November 2009 eine Haftstrafe verbüßte, führte er die pfändbaren Beträge seines Eigengeldes ab, wobei am 5. Oktober 2007 angeordnet worden ist, dass dem Schuldner ein monatlicher Betrag von 118 € zusätzlich zum unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens pfandfrei zu belassen sei, weil er glaubhaft gemacht hatte, Beträge zur Finanzierung seines Fernstudiums zum Immobilienfachwirt IHK bei der Studiengemeinschaft Darmstadt zu benötigen. Diese Ausbildung hat der Schuldner ohne Erfolg beendet. Laut Bericht des Verwalters hatte sich aus den pfändbaren Beträgen des Schuldners ein Guthaben auf dem Treuhandkonto in Höhe von 1.680,75 € angesammelt, welches sich letztendlich bis zum August 2009 auf über 2.600 € belief.

Nach seiner Entlassung aus der Haft fand der Schuldner eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma, der ihm nach wenigen Wochen gekündigt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er in der Vergangenheit gegen seine Erwerbsobliegenheiten verstoßen habe. Er habe sich nicht genügend auf dem Arbeitsmarkt bemüht, dies habe auch zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger geführt, denn der Schuldner hätte ansonsten wenigstens einen pfändungsfreien Einkommensbetrag von mehr als 100 € monatlich erzielen können. Dieser sei damit der Insolvenzmasse entgangen.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 hat das Gericht den Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte das Gericht seine Entscheidung ab und gab dem Versagungsantrag statt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss von einem Schuldner erwartet werden, dass er eigene Bemühungen um Arbeit nachweist, die im Jahresdurchschnitt 10 - 12 Bewerbungen im Monat umfassen müssen. Eine derartige Bewerbungszahl habe der Schuldner für die Zeit nach seiner Haftentlassung nicht vorgebracht, der allgemeine Hinweis, er sei zu alt, auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Haftstrafe sei ihm ein Neustart nicht möglich, verfängt dabei nicht. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend reiche als Arbeitssuche nicht aus. Der arbeitslose Schuldner muss sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen.

Der Schuldner war folglich nach der Kündigung seines Kurzzeitjobs im Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis 28. Februar 2011 nicht unverschuldet ohne Beschäftigung, in diesem Zeitraum von mehr als 14 Monaten hätte er wenigstens 140 Bewerbungen substantiiert dartun müssen. Dies hat er nicht vorgebracht. Aus seinen Erwiderungen ist nur ersichtlich, dass er sich im Zeitraum April 2010 bis Februar 2011, also für die Dauer von 11 Monaten, zweimal konkret um Stellen auf dem Arbeitsmarkt bemühte.

Die antragstellende Gläubigerin habe die finanzielle Beeinträchtigung der Gläubiger auch hinreichend dargetan; denn das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen eines Industriekaufmanns oder Fachwirts in Niedersachsen liegt bei knapp unter 3.000 €, wie entsprechende Internetrecherchen darlegen.

Ist, wie die Gläubigerin errechnet, damit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.800 € zugrunde zu legen, verblieben dem Schuldner folglich bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit mehr als 200 €, die an die Gläubiger abgeführt werden könnten.

Da der Schuldner eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, hat das Gericht entschieden, ihm nicht nur die Restschuldbefreiung zu versagen, sondern ihm ist wegen der Schwere seiner Pflichtverletzung auch die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten zu entziehen.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.09.2011; 71 IN 122/05)

 

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