Verstreichen der Laufzeit der Abtretungserklärung allein rechtfertigt keine Restschuldbefreiung

Verstreichen der Laufzeit der Abtretungserklärung allein rechtfertigt keine Restschuldbefreiung
12.08.2013306 Mal gelesen
Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen, das Insolvenzverfahren hingegen noch nicht abgeschlossen, kann nach Ansicht des Amtsgerichts Alzey über die Frage der Bewilligung der Restschuldbefreiung noch nicht entschieden werden.

Nachdem mehr als sechs Jahre seit Beginn des Laufes der Abtretungserklärung verstrichen waren, war das Insolvenzverfahren, aus welchen Gründen auch immer, immer noch nicht abgeschlossen.

Unser Schuldner meint, er könne ja mal schon den Antrag auf Bewilligung seiner Restschuldbefreiung stellen.

Der Rechtspfleger wies sein Begehren jedoch als verfrüht zurück. Er müsse sich mit seinem Antrag gedulden, bis auch das Insolvenzverfahren abgeschlossen sei.

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung seien die Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr durchsetzbar. Aus diesem Grunde dürfe der Insolvenzverwalter dann auch keine Verteilung mehr an die Gläubiger vornehmen, da sie bereits vollständig von der Restschuldbefreiung erfasst sind.

Vorliegend sei eine Masse von 140.000€ vorhanden, die nach Abzug der Kosten und Masseverbindlichkeiten streng genommen an den Schuldner auszukehren wäre nach Erteilung der Restschuldbefreiung vor Abschluss des Verfahrens.

Würde bereits jetzt nach Anhörung der Gläubiger die Restschuldbefreiung erteilt, wäre es den Gläubigern nicht mehr möglich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, denn solche Anträge können nur im Schlusstermin gestellt werden.

Da ein Schlusstermin noch nicht bestimmt werden könne, laufen die Gläubiger Gefahr mit ihren Einwendungen abgeschnitten zu werden.

Ursprünglich habe der Gesetzgeber diesem Schema auch Rechnung getragen mit der Regelung , dass die Wohlverhaltensfrist erst mit Aufhebung des Verfahrens zu laufen begann.

Der Gesetzgeber empfand diese Frist im Einzelfall zu unbillig, zu lang und wollte durch die Verschiebung des Fristbeginns auf die Eröffnung eine Abkürzung erreichen. Dass es dabei zu Situationen kommen könne, wie dem Vorliegenden, habe der er übersehen, da ansonsten entsprechende Regelungen aufgenommen worden wären. Hierin ist aber keineswegs eine Abkehr von der Verbindung von Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren zu sehen.

Eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung konnte aus diesen Gründen noch nicht erfolgen.

(Quelle: Amtsgericht Alzey, Beschluss vom 12.05.2009; 1 IN 125/02)

 

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