Insolvenzverwalter kann rechtsgrundlos gezahlte Lästigkeitsprämie nicht zurückfordern

Insolvenzverwalter kann rechtsgrundlos gezahlte Lästigkeitsprämie nicht zurückfordern
09.08.2013549 Mal gelesen
Eine wegen wertausschöpfender Belastung des besicherten Grundstücks als insolvenzzweckwidrig und rechtsgrundlos anzusehende vom Insolvenzverwalter gezahlte Lästigkeitsprämie für die Erteilung einer Löschungsbewilligung, kann dieser nach Ansicht des Landgerichts Kiel vom Empfänger nicht zurückfordern.

Zwecks wirtschaftlicher Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks benötigte der Insolvenzverwalter von einer Grundpfandgläubigerin die Erteilung der Löschungsbewilligung für ein Grundpfandrecht, das wegen der wertausschöpfenden Belastung des besicherten Grundstücks durch vorrangige Grundpfandrechte wirtschaftlich wertlos ist. Trotz praktischer Wertlosigkeit der Sicherheit war eine Grundpfandgläubigerin nicht bereit, für nix die Löschungsbewilligung zu erteilen.

Aus diesem Grunde machte der Insolvenzverwalter der Grundpfandgläubigerin die Erteilung der Löschungsbewilligung durch Zahlung einer Lästigkeitsprämie in Höhe von 5.000 € schmackhaft. Dem Insolvenzverwalter war bekannt, dass in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung der Grundpfandgläubiger unentgeltlich die Bewilligung zu erteilen habe und die Zahlung einer Lästigkeitsprämie somit ohne Rechtsgrund erfolge. Trotzdem zahlte er die 5.000 €, um die Grundpfandgläubigerin schnell und unkompliziert aus dem Grundbuch zu bekommen.

Nach der Verwertung des Grundstücks erinnerte sich der Insolvenzverwalter an die Rechtsprechung zur rechtsgrundlosen Zahlung von Lästigkeitsprämien und verlangte von der ehemaligen Grundpfandgläubigerin die rechtsgrundlos gezahlten 5.000 € zurück.

Das Amtsgericht wies seine Klage ab.

Das Landgericht wies seinen Prozesskostenhilfeantrag ab. Seine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.

Nach dem Gesetz sei die Rückforderung des zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Insolvenzverwalter hatte zum Zeitpunkt der Zahlung der Lästigkeitsprämie die entsprechende Kenntnis.

Dem Anspruchsausschluss stehe auch keine Zwangslage des Insolvenzverwalters bei Zahlung der Lästigkeitsprämie entgegen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Insolvenzverwalter in einer Zwangslage befunden hätte. Denn auch wenn die Grundpfandgläubigerin von Anfang an ihre Kooperation bei der Löschung der Grundbuchbelastungen von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig gemacht hätte, wäre der Insolvenzverwalter nicht gehindert gewesen, die Herstellung der Lastenfreiheit der Immobilie und den anschließenden freihändigen Verkauf auch gegen ihren Willen durchzusetzen. Er hätte die Erteilung der Löschungsbewilligung nämlich ohne weiteres im Klagewege erlangen können. Zwar hätte dieser Weg möglicherweise den konkret in Aussicht genommenen freihändigen Verkauf wegen des mit der Beschreitung des Rechtswegs verbundenen zeitlichen Aufwands vereitelt. Dies stehe allerdings nicht fest.

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot scheidet aus. Mit der Zahlung der Lästigkeitsprämie mit dem Ziel der Löschung einer wirtschaftlich wertlosen, weil nachrangigen Sicherungshypothek hat der Insolvenzverwalter seinerseits die ihm übertragene Vertretungs- und Verfügungsmacht überschritten, weil das entsprechende Geschäft insolvenzzweckwidrig war. Hiervon streng zu unterscheiden seien Geschäfte, die ein gesetzliches Verbot übertreten; solche können, dürfen aber nicht getätigt werden, während bei einer Beschränkung der Vertretungs- oder Verfügungsmacht das Vermögen zum Abschluss diesbezüglicher Rechtsgeschäfte bereits nicht besteht.

Die Annahme der Lästigkeitsprämie durch die ehemalige Grundpfandgläubigerin oder die vertragliche Vereinbarung hierüber könne auch nicht als sittenwidrig eingestuft werden. Zwar habe die Grundpfandgläubigerin dadurch, dass sie für die Erteilung der Löschungsbewilligung eine Lästigkeitsprämie forderte, eine formale Rechtsposition in Form des ihr bestellten Grundpfandrechts ausgenutzt, das sie ansonsten höchstwahrscheinlich nicht wirtschaftlich sinnvoll hätte verwerten können. Dies reiche allerdings für die Annahme eines in diesem Zusammenhang sittenwidrigen Verhaltens nicht aus.

Nach alledem sei keine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der Lästigkeitsprämie ersichtlich.

(Quelle: Landgericht Kiel, Beschluss vom 16.09.2009; 1 S 92/09)

 

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