Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach Drohung mit Insolvenzantrag

Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach Drohung mit Insolvenzantrag
07.08.2013307 Mal gelesen
Zahlt die Schuldnerin im Dreimonatszeitraum vor der eigenen Insolvenzantragstellung an einen Gläubiger, der sie mit einer Insolvenzantragstellung bedroht hat, um dessen Insolvenz-Antragstellung abzuwenden, so unterliegt diese Zahlung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Insolvenzanfechtung.

Die Schuldnerin gab seit dem Jahre 1999 Inhaberschuldverschreibungen aus. Der Gläubiger erwarb hiervon zwei im Werte von insgesamt 10.113 €. Nachdem die Schuldnerin ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkam, mahnte der Gläubiger die Schuldnerin einige Male. Durch Anwaltsschreiben vom 4. April 2006 forderte er Zahlung bis spätestens 11. April 2006.

Für den Fall der Nichtzahlung behielt er sich ausdrücklich vor, einen Insolvenzantrag zu stellen

Die Schuldnerin überwies am 12. April 2006 den gesamten eingeforderten Betrag einschließlich Zinsen und Anwaltskosten. Am 19. Juni 2006 stellte sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 1. September 2006 eröffnet wurde.

Der Insolvenzverwalter fordert die am 12. April 2006 erhaltene Zahlung vom Gläubiger zurück. Er habe in Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz der Schuldnerin die Zahlung entgegengenommen.

Er verklagt den Gläubiger auf Zahlung von 11.313,77 €.

Während das Landgericht die Klage abwies, hatte sie vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Gläubigers zurück.

Wer den Insolvenzantrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers missbraucht, erhält eine Leistung, die ihm nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Weg nicht zusteht. Die Leistung ist inkongruent, auch außerhalb des Dreimonatszeitraums der Deckungsanfechtung. Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation ist anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht in Unverbindlichkeiten erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden.

Diese Grenze sei hier überschritten. Für die Frage, ob eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag vorliegt, ist es ausreichend, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner Sicht ernsthaft damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist Insolvenzantrag stellen.

Der Gläubiger verlangte von der Schuldnerin ein Verhalten, welches auf seine Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit den im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zuwiderlief.

Es bedarf zwar auch im Falle der Drohung mit einem Insolvenzantrag eines Zurechnungszusammenhangs zwischen der Drohung und der Zahlung. Entscheidend sei hierbei, ob die aus objektivierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung bis zur Zahlung fortgewirkt habe. Hier erfolgte die Zahlung einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist. Die Wirkungen der Drohung gegen die Schuldnerin dauerten offenkundig noch an.

Die Revision wurde aus diesen Gründen zurückgewiesen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013; IX ZR 216/12

Vorinstanz: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.07.2012; 7 U 123/11

Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, Urteil vom 14.07.2011; 1 O 579/10)

 

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