Der Insolvenzanfechtung unterliegt nicht die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung

Der Insolvenzanfechtung unterliegt nicht die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung
06.08.2013423 Mal gelesen
Der Insolvenzverwalter kann nach Ansicht des Landgerichts Berlin im Wege der Insolvenzanfechtung gegen die Krankenkasse keine Ansprüche auf Rückzahlung der vom insolventen Arbeitgeber überwiesenen Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung geltend machen.

Unter dem 31. Januar 2007 schloss eine Krankenkasse mit der Gemeinschuldnerin eine Stundungsvereinbarung, die sie am 14. Juni 2007 allerdings wieder aufkündigte. Am 30. Juli 2007 pfändete die Krankenkasse das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der Sparkasse in Potsdam. Der Vollstreckungsversuch lief fruchtlos, da die Gemeinschuldnerin ihren Zahlungsverkehr seit Ende 2006 über ein Treuhandkonto abwickelte.

Im Rahmen von Sammelüberweisungen überwies die Gemeinschuldnerin der Krankenkasse am 3. September 2007 einen Betrag in Höhe von 1.521,02 Euro und am 9. November 2007 nochmals 4.996,60 Euro.

Beide Zahlungen waren ausdrücklich für rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bestimmt.

Am 10. Januar 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.

Der Insolvenzverwalter erklärt die Insolvenzanfechtung der von der Gemeinschuldnerin an die Krankenkasse gezahlten rückständigen Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung in Höhe von 6.517,62 Euro nebst Zinsen.

Der Insolvenzverwalter meint, die Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch Teil IV, nach der die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, sei nicht zu berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht in Kraft war. Selbst wenn die Gesetzesänderung zu berücksichtigen wäre, würde sie an der Anfechtbarkeit der Zahlung nichts ändern.

Das Landgericht Berlin wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Das Sozialgesetzbuch Teil IV bestimmt, dass die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt.

Nach der früher geltenden Rechtsprechung stellten die Sozialversicherungs-Beiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut dar, da sie in vollem Umfang aus dem Vermögen des Arbeitgebers geleistet werden.

Nach der gesetzlichen Neuregelung im Sozialgesetzbuch Teil IV werde nunmehr eine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers an dem vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitnehmeranteile fingiert.

Da dieses Treuhandverhältnis auf der gesetzlichen Fiktion beruht, komme es auf den Rechtsgrundsatz, nach der eine nach außen hin nicht erkennbare Separierung des Treueguts kein insolvenzfestes Treuhandverhältnis begründen könne, nicht an. Vielmehr werde mit der Neuregelung im Sozialgesetzbuch Teil IV gerade auch ein solches Treuverhältnis fingiert.

Durch die Separierung gelte die Haftungsmasse damit als von vornherein um als in Höhe des Arbeitnehmeranteils gekürzt. Eine Gläubigerbenachteiligung könne auch nicht damit begründet werden, dass die Separierung oder eine an ihrer Stelle stehende Auszahlung der Arbeitnehmeranteile an die Arbeitnehmer und wieder Einzahlung zu treuen Händen dazu führe, dass die separierten Beträge anderen Gläubigern nicht zur Verfügung stehen. Insoweit erfolgt allein eine Zuwendung an den Arbeitnehmer.

Die Zahlung der Arbeitsnehmeranteile durch den Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger stellt dann eine Zahlung des Arbeitnehmers dar, da der Arbeitnehmer alleiniger Berechtigte an dem Treugut ist.

Die Anwendung der Neuregelung des Sozialgesetzbuches Teil IV stelle im vorliegenden Fall auch keine unzulässige Rückwirkung dar. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters war vorliegend jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Norm entstanden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

(Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2008; 9 O 143/08)

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