Zahlung zur Abwendung einer Stromsperre unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung

Zahlung zur Abwendung einer Stromsperre unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung
05.08.20131156 Mal gelesen
Ein Schuldner handelt nach Ansicht des Landgerichts Landshut nicht mit Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt.

Der Insolvenzschuldner, der ein Restaurant betrieben hat, hat die Stromrechnungen im Zeitraum zwischen 21. Juli 2008 und 23. März 2009 durch zwölf Zahlungen bezahlt, die immer verspätet und in bar und teilweise erst auf die Androhung der Beklagten hin erfolgten, dass sonst die Stromversorgung gesperrt werde.

Schließlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Restaurantbetreibers eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlungen des Restaurantbetreibers an den Energielieferanten im Wege der Insolvenzanfechtung an und forderte die Rückzahlung der erhaltenen Beträge.

Nachdem der Energieversorger die Zahlung verweigerte, beantragte der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Energieversorger.

Das Landgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters ab. Seine Klage habe keinerlei Erfolgsaussicht.

Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners sei nicht ersichtlich. Ein Schuldner handele nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt. Für die Fortführung des Restaurants als einzige Einnahmequelle ist es  notwendig, dass der Strom nicht abgestellt wird. Daher dient es dem Interesse aller Gläubiger, wenn der Strom bezahlt wird. Die Umstände sprechen vorliegend dafür, dass es dem Schuldner mit den Zahlungen entscheidend auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten ankam, um so die Aufrechterhaltung der Versorgung mit Strom, Wasser und Gas zu sichern. Nur konnte sie die Gaststätte weiter betreiben.  Zu diesem Gesichtspunkt habe der Insolvenzverwalter trotz Hinweises durch das Gericht nicht vortragen können.

Eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht dargelegt worden. Umstände, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hindeuten, seien  auch nach einem Hinweis des Gerichts weder dargelegt noch ersichtlich. Die offenen Energielieferrechnungen hatten keine besonders hohen Rechnungsbeträge, aus deren fehlender Begleichung man bereits  zwingend auf eine wirtschaftliche Krise beim Schuldner schließen hätte müssen. Die verspätete Zahlung erst auf Androhung der Stromsperre hin könne auch andere Gründe gehabt haben. Es gibt viele Unternehmer, die Forderungen erst begleichen, wenn es unbedingt notwendig ist, ohne dass sie deshalb zahlungsunfähig sind. Denn Hintergrund hierfür könne zum Beispiel auch ein kurzzeitiger Liquiditätsengpass sein.

Der Stromlieferant hatte keinen Einblick in die Finanzen des Schuldners; er kannte deshalb dessen finanzielle Situation nicht. Allein Zahlungsverzögerungen wie hier lassen nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen.  Unter diesen Umständen brauchte er noch nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.

Der Antrag des Insolvenzverwalters war schon aus diesem Grunde mangels Erfolgsausicht seiner Beabsichtigten Klage abzuweisen.

(Quelle: Landgericht Landshut, Beschluss vom 15.07.2010; 54 O 1598/10)

 

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